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BGBl III 86/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

86. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Luxemburg, welches das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/2008) mit Wirkung vom 11. Oktober 1971 ratifiziert111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 471/1975. hat, am 9. Juli 2008 nachstehende Erklärung zu diesem Übereinkommen abgegeben:

Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt das Großherzogtum Luxemburg Kapitel I des Übereinkommens.

Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 10. Juli 2009 wirksam.

Gusenbauer

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