55. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M185 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
Die Multilaterale Vereinbarung M185 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt (BGBl. III Nr. 12/2008) wurde von nachstehenden ADR-Vertragsparteien unterzeichnet.
ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
Schweden | 1. Juni 2007 |
Frankreich | 18. Jänner 2008 |
Gusenbauer
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