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BGBl III 29/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

29. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 66/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Belgien

25. Mai 2005

Deutschland

4. November 2005

Frankreich

10. Mai 2005

Polen

28. Juli 2005

Schweden

7. Juli 2005

Slowakei

3. Juli 2006

Slowenien

28. Juni 2005

Tschechische Republik

14. März 2006

Vereinigtes Königreich

15. März 2006

Zypern

3. November 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d'entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.

Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.

Frankreich:

Zu Art. 9 Abs. 2:

Frankreich erklärt gemäß Art. 9 Abs. 2, dass es Art. 9 Abs. 1 nur anwendet im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und dem Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen zu begehen.

Zu Art. 13 Abs. 5:

Frankreich erklärt, dass dieses Protokoll gemäß Art. 13 Abs. 5 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Schweden:

  1. a. Die von Schweden gemäß Art. 24 des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.
  2. b. Ferner:
    1. 1) ist die zuständige zentrale Behörde nach Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens das Justizministerium;
    2. 2) sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens zuständig:
      1. i) für kontrollierte Lieferungen (Art. 12) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,
      2. ii) für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 13) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und
      3. iii) für verdeckte Ermittlungen (Art. 14) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;
    3. 3) sind nach Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.

Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens gefordert wird.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Art. 13 des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyssi státni zastupitelstvi Ceské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Art. 14 des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Art. 20 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ceské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).

Gusenbauer

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