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BGBl III 10/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

10. Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
(NR: XXII RV 1565 AB 1616 S. 158. BR: AB 7625 S. 735.)

10. Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

Frankreich

Georgien

Kroatien

Moldau

Norwegen

Rumänien

Slowakei

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.

Frankreich:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.

Georgien:

Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.

Moldau:

Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.

Anlage

Deutscher Vertragstext (Übersetzung) 

Anlage

Englischer Vertragstext 

Anlage

Französischer Vertragstext  

Gusenbauer

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