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BGBl II 97/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

97. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 175 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:…………………….

300, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Kärnten:………………………..

335, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich:……………….

335, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich:…………………

490, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Salzburg:………………………..

900, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark:……………………..

410, davon 35 für Schaustellerbetriebe

Tirol:…………………………

1 830, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Vorarlberg:……………………..

330

Wien:…………………………...

245, davon 95 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2007 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Bartenstein

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