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BGBl II 398/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

398. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO)

398. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO) geändert wird

Auf Grund der §§ 15b Abs. 1 und 15c Abs. 6 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.114/2007, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates und Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat erlassen werden und die Menschenrechtsbeirat-Verordnung aufgehoben wird (MRB-V), BGBl. II Nr. 395/1999, Art. I, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 260/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung des Vorsitzenden

§ 3a. (1) Dem Vorsitzenden gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.

(2) Dem Vertreter des Vorsitzenden gebührt für die Erfüllung der Aufgaben des Vorsitzenden die in Abs. 1 festgesetzte Entschädigung, soweit der Vorsitzende, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.

(3) Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter steht die in Abs. 1 festgesetzte Entschädigung auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.“

2. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Platter

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