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BGBl II 396/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

396. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)

396. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)

Auf Grund des Art. VII des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 331/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ und die Wendung „des § 2 Abs. 1“ durch die Wendung „der §§ 2 Abs. 1 und 2a“ ersetzt.

2. Im § 2 wird die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.

3. § 3 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften“

b) Das Wort „Behördenleiter“ wird durch die Wendung „Leiter der Staatsanwaltschaften“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Wort „Behördenleiter“ durch die Wendung „Leiter der Staatsanwaltschaften“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls im Wege eines automationsunterstützten Zufallsgenerators, auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Opfers maßgebend.“

c) Im Abs. 3 werden das Wort „Behördenleiter“ durch die Wendung „Leiter der Staatsanwaltschaften“ und die Wendung „Suchtgift-“ durch die Wendung „Suchtmittel-, Umwelt-“ ersetzt.

d) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.“

e) Im Abs. 4 wird die Wendung „§ 5 Abs. 2 StAG“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 3 StAG“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 4 StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen.“

b) Im Abs. 2 werden das Wort „Behördenleiters“ durch die Wendung „Leiters der Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Behördenleiter“ durch die Wendung „Leiter der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.“

7. Im § 7 Abs. 3 wird vor dem Wort „Tagebücher“ die Wendung „Ermittlungsakten,“ eingefügt.

8. § 8 samt Überschrift lautet:

„Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Berichten und Anzeigen

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen. Unter einem hat sie einen Ermittlungsakt (§ 34c StAG) anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen gemäß § 197 Abs. 2 StPO unverzüglich abgebrochen werden kann. Bei Erstberichten und Neuanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen den oder die Beschuldigten bei dieser Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren anhängig und die gemeinsame Führung (§ 26 Abs. 1 StPO) möglich ist. Berichte, die einen oder mehrere Beschuldigte betreffen, gegen den oder die bereits ein Strafverfahren anhängig ist, sind zu diesem Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann im Register unter einer neuen Zahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, dass eine gemeinsame Verfahrensführung nicht oder nicht mehr möglich ist.

(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen. Sodann ist gemäß § 4 Abs. 2 zu verfahren. Gleiches gilt, wenn Anzeigen samt Ermächtigung zur Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden kann, gegen Jugendliche (§ 44 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) mündlich vorgebracht werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, dass sie schriftlich ausgeführt, elektronisch übermittelt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.

(4) Fällt die weitere Behandlung einer Anzeige oder eines Berichts in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist der Ermittlungsakt an diese abzutreten.“

9. Nach dem § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Führung des Ermittlungsakts

§ 8a. (1) Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe) zu führenden Akt alle Berichte und Geschäftsstücke, die dieselbe Sache betreffen, auf Bogen und Blättern im amtlich eingeführten Papierausmaß zu vereinigen; Haftsachen sind mit dem Wort „Haft“ zu kennzeichnen. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Es gilt der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, der in einer Aktenübersicht (StPOForm. AÜ1) darzustellen ist. Werden Mappen gebildet (Abs. 7), so ist deren Gegenstand und Bezeichnung durch eine Mappenübersicht (StPOForm. MÜ1) auszuweisen.

(2) Der Aktendeckel des Ermittlungsaktes ist auf der Vorderseite

  1. 1. mit der Bezeichnung der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, dem Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, der gesetzlichen Kurzbezeichnung der zur Last gelegten Tat sowie dem Namen des Verteidigers zu versehen;
  2. 2. in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen, wobei der Zeitpunkt der Festnahme, des Ablaufs einer Haftfrist und das Ende der Untersuchungshaft jeweils unter Anführung des genauen Datums zu vermerken und stets zu aktualisieren sind (nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen). Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme und deren Widerruf sind unter Angabe der entsprechenden Ordnungsnummer samt Seitenzahl einzutragen und bei Widerruf zu streichen.
  3. 3. in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Begehungszeit der Beschuldigte
    1. a) Jugendlicher war, mit einem farbigen „J“, oder
    2. b) Junger Erwachsener war, mit einem farbigen „JE“ zu kennzeichnen.

(3) Auf der Rückseite des Aktendeckels sind Vermerke (Name bzw. Aktenzahl und Datum) über den Anschluss von Privatbeteiligten, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, sonstige Vertreter (§ 73 StPO) sowie über Rechtsmittelentscheidungen, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen über Anträge gemäß §§ 106, 108 und 195 StPO zu setzen.

(4) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sowie die Anordnung zu deren Auszahlung zu verzeichnen. Wenn in einem Ermittlungsverfahren Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind (§§ 109 Z 2, 115 StPO), ist der Vermerk „Beschlagnahme ON . . .“ (es folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Gegenstände, das Verzeichnis der Gegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akt liegen, allenfalls nach Bezeichnung der Mappe) anzubringen; dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Gegenstände oder Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen getroffen und durchgeführt sind.

(5) Jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Ordnungsnummer (ON) und - soweit vorhanden - davor mit dem Buchstaben der entsprechenden Mappe zu versehen. Seiten sind innerhalb jeder Ordnungsnummer jeweils mit der Zahl „1“ beginnend unter ausschließlicher Verwendung ungerader Zahlen für die Vorderseiten zu nummerieren. Eine durchgehende Nummerierung der Seiten des gesamten Aktes findet nicht statt. Das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll ist bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akt genommen worden sind.

(6) Für den Verkehr mit dem Gericht im Ermittlungsverfahren und für die Anordnungen gegenüber der Kriminalpolizei ist ein Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a) zu führen.

(7) Berichte und Geschäftsstücke können je nach Umfang des Aktes nach thematischen Kriterien (zB Anordnungs- und Bewilligungsbogen, Haftangelegenheiten, Gebühren und Kosten, Berichte, Beweismittel, Verschlusssachen, etc.) in Mappen vereinigt werden, die - inhaltlich chronologisch - grundsätzlich in einem Umschlag in weißer Farbe (StPOForm. M1) zu führen sind, der mit einem Großbuchstaben zu kennzeichnen ist. Wird eine Mappe für den Anordnungs- und Bewilligungsbogen angelegt, so ist diese in einem Umschlag in blauer Farbe (StPOForm. M2) zu führen und mit „A“ zu kennzeichnen. Eine für Haftangelegenheiten angelegte Mappe ist in einem Umschlag in roter Farbe (StPOForm. M3) zu führen und mit „H“ zu kennzeichnen und eine für Gebühren- und Kostenangelegenheiten angelegte Mappe in einem Umschlag in gelber Farbe (StPOForm. M4) zu führen und mit „G“ zu kennzeichnen.

(8) Werden für umfangreichere Akten Aktenbände gebildet, so sind der Anordnungs- und Bewilligungsbogen, die Aktenübersicht und - soweit vorhanden - die Mappenübersicht stets im jeweils letzten Aktenband zu führen. Gleiches gilt für die Mappe für Haftangelegenheiten. Werden Mappen in anderen Aktenbänden geführt oder diesen angeschlossen, so ist dies in der Mappenübersicht und am Aktendeckel des betreffenden Bandes ersichtlich zu machen.

(9) Wird ein Verfahren in ein anderes einbezogen (§ 26 StPO), so wird dessen Ermittlungsakt unter einer besonderen Ordnungsnummer oder als eigene Mappe dem Akt des Verfahrens, zu dem die gemeinsame Führung angeordnet wird, einverleibt, dem auch die Geschäftsstücke einzuordnen sind, die zum einbezogenen Verfahren einlangen. Bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO) ist nur dann ein neuer Ermittlungsakt anzulegen, wenn mehrere Strafverfahren gleichzeitig durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Ermittlungsakt benötigt wird. In diesem Falle sind die Geschäftsstücke, welche das getrennte Verfahren betreffen, dem ursprünglichen Ermittlungsakt zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu vermerken), bzw. allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Kopien herzustellen.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Bildung von Akten, insbesondere §§ 371 bis 384 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) sinngemäß.“

10. Die §§ 9 und 10 entfallen.

11. § 11 lautet:

§ 11. (1) Abgesehen von der Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision

  1. 1. bei einem Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202 oder 212 FinStrG gerichtet sind;
  2. 2. bei Anklageschriften und Strafanträgen (§ 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO);
  3. 3. bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§ 227 StPO);
  4. 4. bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;
  5. 5. bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (§ 28 StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 verfügen.

(3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Leiter der Staatsanwaltschaft ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.

(4) Bei Staatsanwälten, denen bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen wurden (§ 5 Abs. 4 zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:

  1. 1. einzelne der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,
  2. 2. die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB ,,Verkehrsstrafsachen“ oder ,,alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtmittelstrafsachen“) oder
  3. 3. die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB ,,Vergehen“).

(5) Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des § 5 Abs. 5 StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs. 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (§ 6a StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.

(7) Die Übertragungsverfügungen des Leiters der Staatsanwaltschaft (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.“

13. § 12 lautet samt Überschrift wie folgt:

„Ladungen von Organen der Kriminalpolizei als Zeugen und Zustellung

§ 12. (1) Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind - wenn möglich - über ihren Vorgesetzten zuzustellen.

(2) Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist.“

14. § 13 entfällt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) im Abs. 1 werden das Zitat „§ 8 StAG“ durch das Zitat „§§ 8 und 8a StAG“ und das Wort „Behördenleiters“ durch die Wendung „Leiters der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

b) im Abs. 2 wird vor der Wendung „im voraus“ die Wendung „nach Rücksprache mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

c) im Abs. 3 wird das Wort „Strafakt“ durch die Wendung „Ermittlungs- oder Strafakt“ ersetzt.

d) im Abs. 4 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 StAG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG“ ersetzt.

e) im Abs. 5 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 StAG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG“ ersetzt.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Antragstellung bei Gericht und Vertretung bei Verhandlungen und Sitzungen“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Außerhalb von Verhandlungen und Sitzungen sind Anträge und Erklärungen grundsätzlich schriftlich zu stellen oder abzugeben, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils unter Verwendung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Für Anträge im Ermittlungsverfahren gilt § 101 Abs. 3 StPO, wobei sie in dringenden Fällen, insbesondere während der Rufbereitschaft und des Journaldienstes vorläufig mündlich übermittelt werden können (§§ 81 Abs. 1, 102 Abs. 1 StPO). Der Ermittlungsakt ist dem Gericht über dessen Ersuchen, bei Anträgen im Ermittlungsverfahren (§ 101 Abs. 2 StPO), Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), Anträgen auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage zu übermitteln.“

c) Folgender Abs. 1a wird eingefügt:

„(1a) Anordnungen, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen, sind dem Gericht in der für die Zustellung an die Betroffenen erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen zu übermitteln. Im Fall der Bewilligung hat das Gericht die entsprechenden Ausfertigungen seiner Bewilligung an die Staatsanwaltschaft rückzumitteln.“

d) Im Abs. 2 wird das Wort „Behördenleiter“ durch die Wendung „Leiter der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

e) Im Abs. 3 entfällt der zweite Satz; der letzte Satz lautet:

„Der Rücktritt von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel können jedoch durch allgemeine oder besondere Verfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters der Revision vorbehalten werden; § 8 Abs. 3 StAG bleibt unberührt.“

f) Im Abs. 4 wird das Wort „Haftprüfungsverhandlung“ durch „Haftverhandlung“ ersetzt.

17. Nach dem § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Anordnungs- und Bewilligungsbogen

§ 15a. (1) Alle Anordnungen der Staatsanwaltschaft sowie Anträge, Erklärungen, Mitteilungen, Zuschriften und Erledigungen im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht sind auf den Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu setzen, für den das StPOForm. StA 7 zu verwenden ist. Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen erhält stets die Ordnungsnummer 1. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen. Anträge auf Bewilligung von Zwangsmittel (§§ 101 Abs. 3, 105 Abs. 1 StPO), die Anklageschrift oder der Strafantrag, die schriftliche Anmeldung und Ausführung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die Zurückziehung eines solchen sowie umfangreiche Schreiben sind im Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu erwähnen, aber als selbständige Ordnungsnummer zu behandeln. Gleiches gilt für umfangreiche Schreiben und Erledigungen des Gerichts.

(2) Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen ist bis zur Rechtskraft des Urteiles zu benützen und bildet, auch wenn er auf mehreren Bögen fortgesetzt wird, eine einzige Ordnungsnummer. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen.

(3) Wird der Ermittlungsakt an Behörden, Dienststellen oder Sachverständige zur Einsicht übermittelt, so ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen für die Dauer der Übermittlung zum Tagebuch der Staatsanwaltschaft zu nehmen. Im Fall der Rechtshilfe gegenüber anderen Staatsanwaltschaften und Gerichten ist eine Kopie des Anordnungs- und Bewilligungsbogens zum Tagebuch zu nehmen; auf gleiche Weise kann bei umfangreicheren Akten vorgegangen werden, wenn der Ermittlungsakt dem Gericht im Sinne von Abs. 1 übermittelt wird.

18. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „, „SG“ (Suchtgiftstrafsachen)“ durch die Wendung „, „SM“ (Suchtmittelstrafsachen)“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Abgesehen von den gemäß § 34 StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).“

c) Im Abs. 3 wird das Wort „Verfügungsspalte“ durch „Anordnungsspalte“ und die Wendung „Gruppen- oder Behördenleiter“ durch die Wendung „Gruppenleiter oder Leiter der Staatsanwaltschaft“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Erledigungsentwürfe sind dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.“

19. Im § 17 Abs. 1 wird die Wendung „staatsanwaltliche Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.

20. §§ 18 bis 20 lauten samt Überschrift:

„Register

§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

  1. 1. ,,Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
  2. 2. ,,St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
  3. 3. „BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
  4. 4. ,,UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
  5. 5. „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,
  6. 6. ,,Pers“ für Personalangelegenheiten und
  7. 7. ,,NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.

(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

  1. 1. ,,Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
  2. 2. ,,Pers“ für Personalangelegenheiten,
  3. 3. „HSt“ für Aktenübersendungen,
  4. 4. ,,OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.

Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft (,,St“)

§ 19. Für das Register „St“ gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden Zahlen und sämtliche Straftaten jedes einzelnen Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.
  2. 2. Weitere Berichte oder Nachtraganzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Einbringen der Anklage hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung des Berichts oder der Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage nicht in Betracht kommt.
  3. 3. Beschuldigte, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz 1988 anzuwenden ist, sind mit der entsprechenden Kennung für Jugendliche bzw. für Junge Erwachsene zu erfassen.
  4. 4. Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort ,,Beschlagnahme“ ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung nach § 33 Mediengesetz ist neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.
  5. 5. Auslieferungs- und Übergabeverfahren sind durch die entsprechenden Verfahrensschritte zu erfassen.
  6. 6. Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte Täter geführt, so ist für alle unbekannten Täter der Vermerk „UT“ bzw. die Checkbox „Name unbekannt“ zu setzen.
  7. 7. Bei Haftsachen ist der Tag zu erfassen, an dem der Beschuldigte festgenommen wurde, sowie der Tag, an dem die Untersuchungshaft verhängt worden ist. Wird der Beschuldigte freigelassen, so sind die dafür vorgesehenen Verfahrensschritte zu erfassen.
  8. 8. Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. oder 11. Hauptstück der StPO ist die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).
  9. 9. Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
  10. 10. Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung und Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl ersichtlich zu machen.

Besondere Bestimmungen für das Register ,,UT“

§ 20. (1) Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, dass dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.

(2) Ist das Opfer bekannt, so ist es im Register festzuhalten; bei unbekannten Opfern ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB ,,Männliche Kindesleiche“.

(3) Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. Hauptstück der StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).

(4) Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register „St“ neu einzutragen und die St-Zahl anzuführen.“

21. Nach dem § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für das Register ,,BAZ“

§ 20a. Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.“

22. §§ 21 und 22 lauten samt Überschrift:

„Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register ,,NSt“

§ 21. In das Register „NSt“ sind insbesondere einzutragen:

1. Strafvollzugssachen,

2. Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,

3. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen,

4. Sonstiges.

Namensverzeichnisse zu den Registern

§ 22. In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zu führen, in das alle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums, einzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.“

23. Nach dem § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„VJ-Online-Handbuch

§ 22a. Im Übrigen gelten für die Registerführung bei den Staatsanwaltschaften die Anweisungen im „VJ-Online-Handbuch“ des Bundesministeriums für Justiz (§ 80 Abs. 3 GOG).“

24. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „Ausfolgungsaufträge“ durch die Wendung „Ausfolgungs- und Auszahlungsanordnungen“ ersetzt; der letzte Halbsatz entfällt.

b) Im Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „vorgesetzte Behörden“ durch die Wendung „die Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

c) Im Abs. 1 Z 3 wird vor dem Wort „Anklageschriften“ die Wendung „Anordnungen,“ eingefügt und im letzten Satz werden die Wendung „Behörden- oder Gruppenleiters“ durch die Wendung „Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters“ und der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3 StAG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 4 StAG)“ ersetzt.

d) Im Abs. 3 wird die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörde“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

25. Im § 26 wird im Abs. 1 und Abs. 6 das Wort „Behörde“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“, im Abs. 6 überdies die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörde“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

26. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 wird vor dem Wort „Tagebücher“ die Wendung „Ermittlungsakten,“ eingefügt.

b) Im Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „gerichtliches Strafverfahren“ durch das Wort „Ermittlungsverfahren“ ersetzt.

c) Im Abs. 3 Z 3 wird in der lit. b nach dem Wort „Geschäftsausweise“ ein Punkt gesetzt; das Wort „sowie“ und die lit. c entfallen.

27. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Tagebücher“ die Wendung „Ermittlungsakten,“ eingefügt.

b) Im Abs. 1 werden in der Z 1 vor dem Wort „Tagebücher“ die Wendung „Ermittlungsakten,“ eingefügt, in der Z 2 die Wendung „vorgesetzten Behörden“ durch die Wendung „vorgesetzten Stellen“ sowie die Wendung „staatsanwaltschaftliche Behörden“ durch „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.

c) Im Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „St, UT, OStA, Jv und Pers“.

d) Abs. 2 lautet:

„(2) Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in § 8a Abs. 2 Z 2 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (§ 197 StPO) angeordnet hat.“

28. Im § 29 lauten Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:

„(1) Im Wege der automationsunterstützten Registerführung ist sicherzustellen, dass bei den Staatsanwaltschaften jeden Monat ein nach Referaten geordneter Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen („St“, „UT“, „BAZ“, „HSt“ und „NSt“) und deren Stand erstellt wird. Gleiches gilt für die Oberstaatsanwaltschaften im Hinblick auf die eigenen Strafsachen („HSt“ und „OStA“) und die der jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften.

(2) Der Aufsichtstaatsanwalt hat sämtliche Monatsberichte der ihm zugeordneten „BAZ“-Referate, der Gruppenleiter die der seiner Gruppe zugeordneten Referate zu prüfen. Bei Auffälligkeiten ist jedenfalls der Leiter der Staatsanwaltschaft zu informieren.“

29. Nach dem § 30 werden folgende §§ 30a und 30b samt Überschrift eingefügt:

„Revisoren bei der Staatsanwaltschaft

§ 30a. (1) Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu äußern. Übersteigt die Höhe der beantragten Gebühr den tatsächlich zustehenden Betrag, so sind fristgerecht Einwendungen zu erheben (§ 52 Gebührenanspruchsgesetz 1975). Andernfalls ist eine zustimmende Äußerung abzugeben oder schon vor Fristablauf auf Einwendungen zu verzichten.

(2) Den Revisoren sind Ausfertigungen oder Ablichtungen jener Aktenteile zu übermitteln, die für die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Gebühren oder Kosten erforderlich sind; über Verlangen ist ihnen die Einsicht in den Ermittlungsakt, ausgenommen Verschlusssachen und Aktenteile, die die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen hat, zu gewähren.

(3) Jeder Revisor hat bis zum 31. März einen Bericht über seine Wahrnehmungen anlässlich seiner Prüfungstätigkeit nach Abs. 1 im abgelaufenen Jahr auf dem Dienstweg an den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu erstatten; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.

Auszahlung von Gebühren

§ 30b. Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.“

30. Im § 31 Abs. 2 wird Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.

31. § 32 entfällt.

32. Im § 33 wird im Abs. 1 die Wendung „§ 18 Abs. 1 StAG“ durch die Wendung „§ 179 Abs. 1 RStDG“ ersetzt.

33. Im § 34 werden im Abs. 1 die Wendung „§ 19 Abs. 1 StAG“ durch die Wendung „§ 180 Abs. 1 RStDG“ und im Abs. 3 die Wendung „§ 25 Abs. 6 StAG“ durch die Wendung „§ 186 Abs. 6 RStDG“ ersetzt.

34. Im § 36 Abs. 2 werden in Z 5 das Klammerzitat „(§ 19 Abs. 2 StAG)“ durch das Klammerzitat „(§ 180 Abs. 2 RStDG)“ und in Z 6 das Klammerzitat „(§ 25 Abs. 6 StAG)“ durch das Klammerzitat „(§ 186 Abs. 6 RStDG)“ ersetzt.

35. Die Überschrift des Neunten Abschnitts lautet:

„Sonderbestimmungen für Bezirksanwälte“

36. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „bezirksgerichtlichen Verfahren“ durch die Wendung „Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre“ und das Wort „Weisung“ durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, die Durchführung von ergänzenden Vernehmungen über Auftrag des Aufsichtsstaatsanwalts sowie die Anordnung der Auszahlung von Gebühren, übertragen. Mit Ausnahme der Stellung von Strafanträgen und einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sind jedoch die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Verfahrenshandlungen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Behandlung eines Antrages auf Einstellung (§ 108 StPO), eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 und 3 StPO nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.“

37. § 42 wird wie folgt geändert:

a) in der Überschrift wird vor dem Wort „Anzeigen“ die Wendung „Berichte und“ eingefügt.

b) im Abs. 1 wird vor dem Wort „Anzeigen“ die Wendung „Berichten und“ eingefügt.

c) Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, dass der berichtete oder angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat begründet, die im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen würde, so hat er den Ermittlungsakt sofort dem Aufsichtsstaatsanwalt vorzulegen.“

(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; stattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.“

d) Abs. 4 entfällt.

38. § 43 samt Überschrift lautet :

§ 43. Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwalts, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Bezirkgerichts zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlauts zu versehen:

,,Staatsanwaltschaft ….

Der Bezirksanwalt

Geschäftsabteilung [Nr.].

Vor- und Familienname

(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“.“

39. Im § 44 lauten die Abs. 1 und 2 wie folgt:

„(1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.“

(2) Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist der Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde. Hat er keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und - zutreffendenfalls - dieses fristgerecht anzumelden.“

40. § 45 entfällt.

41. § 46 lautet samt Überschrift:

§ 46. Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsstelle eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.“

42. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Generalprokuratur stehen; sie wird von einem Vorsteher geleitet.“

43. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Z 3 lautet wie folgt:

  1. „3. „Gw“ für Angelegenheiten der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 4, 28, 362 Abs. 1 Z 2, 363a Abs. 2 StPO,“

b) In der Z 4 wird vor dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wendung „Staatsanwälte,“ eingefügt.

44. Dem § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8a, 11, 12, 14 bis 23, 26 bis 29, 30a, 30b, 31, 33, 34, 36, 41 bis 44, 46, 49 und 50 sowie die Überschrift des Neunten Abschnitts in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 396/2007, sowie der Entfall der §§ 9, 10, 13, 32 und 45 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Berger

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