385. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 8/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist“ die Wortfolge „- unbeschadet des Abs. 5 -“ eingefügt und folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber
- 1. einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder
- 2. einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
- a) hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder
- b) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
abgeleitet wird, ist neben dem Hinweis auf den Aufenthaltszweck des Zusammenführenden auch eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.“
2. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Platter
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)