364. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird
Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 52/2007, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Betrag „60,90 €“ durch den Betrag „62,54 €“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „1 227,10 €“ durch den Betrag „1 260,23 €“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „1 080,90 €“ durch den Betrag „1 110,08 €“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „1 033,70 €“ durch den Betrag „1 061,61 €“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „850,50 €“ durch den Betrag „873,46 €“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „742,40 €“ durch den Betrag „762,44 €“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag „628,20 €“ durch den Betrag „645,16 €“ ersetzt.
8. In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag „583,50 €“ durch den Betrag „599,25 €“ ersetzt.
9. In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag „497,00 €“ durch den Betrag „510,42 €“ ersetzt.
10. In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag „424,70 €“ durch den Betrag „436,17 €“ ersetzt.
11. In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag „383,20 €“ durch den Betrag „393,55 €“ ersetzt.
12. In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag „182,30 €“ durch den Betrag „187,22 €“ ersetzt.
13. In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag „156,00 €“ durch den Betrag „160,21 €“ ersetzt.
14. In § 8 Z 1 wird der Betrag „24,35 Euro“ durch den Betrag „25,01 €“ ersetzt.
15. In § 8 Z 2 wird der Betrag „13,81 Euro“ durch den Betrag „14,18 €“ ersetzt.
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