352. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Gasgeräten
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 23. November 2007 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 lit. a der Gasverbrauchseinrichtungen-Richtlinie 90/396/EWG und der Mitteilung der Kommission 2007/C 280/06 vom 23.11.2007 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 17. Juli 2007, BGBl. II Nr. 172/2007, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)