348. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 6 und 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:
§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kremstal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kremstal geerntet wurden.
- 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
- 3. Die Angabe der Rebsorte hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Kremstal deutlich untergeordnet ist.
- 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Kremstal und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten. Die Bezeichnung „Kremstal“ in Verbindung mit „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist jedenfalls auf dem Vorderetikett anzuführen. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ im gleichen Sichtfeld mit den verpflichtenden Angaben ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Prüfnummer anzuführen.
- 5. Die Angabe der Weinbauregion ist unzulässig.
- 6. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
- 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- 8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- 9. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,0% oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Nach Beschluss des Regionalen Weinkomitees Kremstal kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt auch mit 13,0% vol. am Etikett angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
- 10. Weine aus der Rebsorte „Grüner Veltliner“ müssen folgenden typischen Geschmack aufweisen:
frisch, fruchtbetont, feine Würze, keine Botrytisnote, kein Holzton, nicht alkohollastig.
- 11. Weine aus der Rebsorte „Riesling“ müssen folgenden typischen Geschmack aufweisen:
duftig, steinobstaromatisch, elegant, mineralisch, keine Botrytisnote, kein Holzton, nicht alkohollastig.
- 12. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
- 13. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Kremstal DAC“ verwendet werden.
- 14. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Mindestens vier Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Kremstal hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils der oben genannten Weine geschult worden sein.
- 15. Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: Die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Kremstal und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten. Sie ist weiters jedenfalls auf dem Vorderetikett anzugeben. Abweichend von § 1 Z 9 ist der vorhandene Alkohol mit mindestens 13 % vol. anzugeben. Die Weine haben folgende Charakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägte Sortenaromatik, dicht und lang im Abgang; zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig. Abweichend von § 1 Z 8 hat der Restzuckergehalt maximal 9 Gramm zu betragen. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Kremstal erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Kremstal gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Weinbaugebietes Kremstal erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Weinbaugebietes Kremstal und Besitzern von Weingärten im Weinbaugebiet Kremstal bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
§ 3. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kremstal DAC“ zu erlangen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Kremstal schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.
§ 4. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ wird das Regionale Komitee Kremstal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Komitee festzusetzen. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Komitee Kremstal zur Verfügung zu stellen.
§ 5. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2007 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Pröll
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