vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 335/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

335. Verordnung: Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort

335. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort

Auf Grund des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2007, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

   

12

General

Gl

11

Generalleutnant

GenLt

10

Generalmajor

GenMjr

9

Brigadier

Bgdr

8

Oberst

Obst

7

Oberst

Obst

6

Oberstleutnant

Obstlt

5

Oberstleutnant

Obstlt

4

Major

Mjr

3

Hauptmann

Hptm

2

Oberleutnant

Oblt

1

Oberleutnant

Oblt

Grundlaufbahn

Leutnant

Lt

(2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:

Leiter der Vollzugsdirektion

General

Stellvertreter des Leiters der Vollzugsdirektion

Generalleutnant

Abteilungsleiter in der Vollzugsdirektion

Brigadier

Stellvertreter eines Abteilungsleiters in der Vollzugsdirektion

Oberst

Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen 8 und 9

Brigadier

Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7

Oberstleutnant

(ab der Gehaltsstufe 12 Oberst)

Stellvertreter des Leiters einer Justizanstalt

Major (ab der Gehaltsstufe 12

Oberstleutnant)

Bereichsleiter einer Justizanstalt gemäß

Punkt 1.8. der Vollzugsordnung

Major (ab der Gehaltsstufe 16

Oberstleutnant)

Departmentleiter einer Justizanstalt gemäß

Punkt 1.8. der Vollzugsordnung

Hauptmann

(ab der Gehaltsstufe 16 Major)

(3) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(4) Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem bisherigen zugewiesen, kann der bisherige Dienstgrad nur dann weiter geführt werden, wenn der Beamte die Gründe für die Änderung nicht selbst zu vertreten hat.

(5) War ein Beamter gemäß § 145a BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, auf Grund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad auslaufend so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung erworben wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung, die der Beamte selbst zu vertreten hat.

§ 2. (1) Anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand, kann den Beamten des
Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.

(2) Die Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.

§ 3. (1) Die im Ausland verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe E1 des Exekutivdienstes können ermächtigt werden, für die Dauer dieser Verwendung den Dienstgrad Oberstleutnant zu führen, sofern dies für die Ausübung ihrer Funktion notwendig ist und sie nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen.

(2) Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis „Generalmajor“ zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Mission notwendig ist, sofern sie nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Generalmajor“ wird nur für die Ausübung der Funktion des Leiters einer internationalen Mission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert, sofern die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Den Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen des nächsten höheren Dienstgrades, der höher als der ihrer Stellvertreter ist, erteilt werden.

(3) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den Abs. 1 und 2 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrad auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

§ 4. (1) Die Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten (Punkt 6.2. der Vollzugsordnung für Justizanstalten, JABl. Nr. 13/1996) bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.

(2) Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung voraus. Vorübergehende Verwendungen wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen lassen - mit Ausnahme der Entsendung - den Dienstgrad unberührt.

(3) Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungs- und Funktionsgruppe (bzw. in den Fällen des § 1 Abs. 2 sowie des § 3 Abs. 1 und 2 auf Grund der Funktion) unmittelbar aus der Verordnung.

(4) Diese Verordnung bewirkt keine besoldungsrechtlichen Änderungen sowie keine Bewertungs- und Zuordnungsänderungen.

§ 5. (1) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen Frauen und Männer gleichermaßen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

Berger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)