326. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Einstufungsverordnung - HAUP)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge für Agrar- und Umweltpädagogik und Umweltpädagogik
§ 2. Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 3 und 4 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
1. Humanwissenschaften:
- a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt LVG I,
- b) sonstige Lehrveranstaltungen LVG II,
- 2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
- a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Humanökologie, Ernährungswissenschaft und Lebensmitteltechnologie, Sozioökonomie und Ökologie LVG I,
- b) Lehrveranstaltungenmit ausschließlich praktischem Schwerpunkt … … LVG III,
- c) sonstige Lehrveranstaltungen (zB Didaktik, Methodik des agrarischen und haushaltsökonomischen Unterrichts) .... . LVG II,
- 3. Schulpraktische Studien und beratungspraktische Studien:
- a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings LVG II,
- b) sonstige Lehrveranstaltungen ........... ... LVG III,
- 4. Ergänzende Studien:
- a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrechtliche Grundlagen, Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen) … …. LVG I,
- b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt (zB Politische Bildung, Kultur und Entwicklung im ländlichen Raum) LVG II,
- c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport… .. LVG III.
Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 3. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in § 2 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.
Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge
§ 4. Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind die §§ 2 und 3 anzuwenden.
Einstufung der Lehrveranstaltungen
§ 5. Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.
Verweisungen
§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an der Agrarpädagogischen Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. II Nr. 341/2002, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Pröll
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