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BGBl II 317/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

317. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

317. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 6 985 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ………………100, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: …………………..165, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich:………….160, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich:……………250, davon 20 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ……….………2 390

Steiermark: ……………….490, davon 45 für Schaustellerbetriebe

Tirol: …………...………2 815

Vorarlberg: ……………….570

Wien: ……………................45

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungs­bereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2008 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2008 außer Kraft.

Bartenstein

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