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BGBl II 297/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

297. Verordnung: Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

297. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Aufnahmsverfahrensverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

Die Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Hauptschule und der Allgemein bildenden höheren Schule

§ 3. (1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

  1. 1. sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,
  2. 2. sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,
  3. 3. ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und
  4. 4. ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Den Schulbehörden erster Instanz ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.

(4) Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen. Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn

  1. 1. die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder
  2. 2. nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.

Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur gegenüber der ausstellenden Schule zulässig und von dieser der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Abs. 4)

  1. 1. ist die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und
  2. 2. sind diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der Schulbehörde erster Instanz einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.

(6) Die Leiter und Leiterinnen von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern gemäß Abs. 5 Z 2 bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern

  1. 1. nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,
  2. 2. unter Bedachtnahme auf weitere allenfalls in Betracht kommende Schulen und andere Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,
  3. 3. unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und
  4. 4. unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

bis spätestens Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind - unter Hinweis auf die für sie jeweils in Betracht kommende öffentliche Pflichtschule - darüber zu informieren.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren zur Aufnahme in die Polytechnische Schule, in die 5. Klasse der Allgemein bildenden höheren Schule sowie in die 1. Stufe von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Anstalten der Lehrer und Erzieherbildung mit Jahresgliederung

§ 3a. (1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

  1. 1. sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,
  2. 2. sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,
  3. 3. ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und
  4. 4. ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Den Schulbehörden erster Instanz ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmende vorläufige Schulplatzzuweisung an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.

(4) Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen. Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde. Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur gegenüber der ausstellenden Schule zulässig und von dieser der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Abs. 4) sind

  1. 1. die zu diesem Zeitpunkt allenfalls besuchte Allgemein bildende höhere Schule und die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung der Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zu informieren und
  2. 2. diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der Schulbehörde erster Instanz einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.

(6) Die Leiterinnen und Leiter von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern gemäß Abs. 5 Z 2 bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern

  1. 1. nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,
  2. 2. unter Bedachtnahme auf allenfalls weiter in Betracht kommende Schulen und anderer Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,
  3. 3. unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und
  4. 4. unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

bis spätestens Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind - im Falle der aufrechten Schulpflicht unter Hinweis auf die für sie jeweils in Betracht kommende öffentliche Polytechnische Schule - darüber zu informieren. Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist die zu diesem Zeitpunkt allenfalls besuchte Allgemein bildende höhere Schule zu informieren.“

3. § 4 samt Überschrift lautet:

„Ergänzende Bestimmungen für das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Stufe von Schulen mit Semestergliederung

§ 4. (1) Die §§ 2 und 3a finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die Schulbehörde erster Instanz vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres jeweils frühestmöglich zu erfolgen.“

4. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Z 3“ durch die Wendung „gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen sowie im Rahmen von Aufnahms- und Eignungsprüfungen erbrachte Leistungen zu berücksichtigen.“

6. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach den im § 5 genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen, wobei die Reihungskriterien der Wohnortnähe (§ 5 Abs. 3) und des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder (§ 5 Abs. 4) im Verfahren zur Aufnahme in die 9. Schulstufe dem Reihungskriterium der Eignung (§ 5 Abs. 2) gegenüber nachzustellen sind.“

7. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

8. § 7 samt Überschrift lautet:

„Schulautonome Reihungskriterien

§ 7. Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulgemeinschaftsausschuss, an Praxishauptschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Schulforum, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.“

9. In § 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird im neuen Abs. 1 das Zitat „§ 3“ durch die Wendung „den §§ 3 und 3a“ ersetzt.

10. In § 8 wird nach dem neuen Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die Schulbehörde erster Instanz für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland von § 3 und § 3a abweichende Termine und Fristen festlegen.“

11. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 9a. Im Jahr 2008 gelten § 3 Abs. 3 und § 3a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 5. Montags nach den Semesterferien der 4. Montag nach den Semesterferien tritt.“

12. In § 10 erhält der derzeitige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Schmied

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