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BGBl II 287/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

287. Verordnung: Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

287. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2007, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG

  1. 1. die Pläne für den Projektfortschritt und Ressourceneinsatz von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Tätigkeiten einzuhalten und den Anteil von Forschung mit interdisziplinärem Ansatz zu steigern;
  2. 2. den Anteil aller sonstigen Dienstleistungen wie Kurzstudien, Evaluierungen, Expertisen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung des BMLFUW bei nationalen und internationalen Expertengruppen und Organisationen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß beizubehalten;
  3. 3. den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten zu verbessern;
  4. 4. die Weiterbildung im Fach-, Sozial- und Kommunikationsbereich zu forcieren;
  5. 5. die Kostenrechnung und das Controlling zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen anzuwenden und zu adaptieren;
  6. 6. die Personalressourcen optimal einzusetzen;
  7. 7. die Einhaltung bzw. Verbesserung des vereinbarten Saldos.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigt.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

  1. 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
  2. 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird vom 1.1.2007 bis 31.12.2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
  3. 3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. 3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen sind;
  4. 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;

  1. 1. die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
  2. 2. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
  3. 3. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

  1. 1. mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind §§ 10 und 17b Abs. 2 BHG anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 BHG

1. Strategische Zielsetzung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft orientiert sich im Arbeitsprogramm an den Zielen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union. Diese Ziele sind:

  1. - Förderung einer ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltigen Entwicklung und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum;
  2. - Erhaltung und Entwicklung der multiplen Funktionen der Landwirtschaft;
  3. - Sicherung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen;
  4. - Marktorientierte Ausrichtung der agrarischen Produktion, Verarbeitung und Vermarktung.

2. Schlüsselaufgaben der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

Im Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft werden in Anlehnung an das „Agrarrechtsänderungsgesetz 2004“ (BGBl. I Nr. 83/2004, Art. 6, § 16 (3)) folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

  1. - Forschung in den für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum relevanten Bereichen der Volks-, Markt- und Betriebswirtschaft, Agrar- und Regionalpolitik sowie Ernährung, Umwelt, Naturschutz und Nachhaltigkeit;
  2. - Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungskooperationen;
  3. - Erstellung von Evaluierungen, wissenschaftlichen Grundlagen, Stellungnahmen und Berichten, Analyse und Prognose der Entwicklung der Agrarmärkte sowie wissenschaftliche Begleitung der Erstellung des Grünen Berichtes;
  4. - Zusammenfassung und Aufbereitung agrarwirtschaftlich relevanter Daten für Forschung, Prognosen, Analysen, Statistiken und den Grünen Bericht;
  5. - Fachliche Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Sitzungen und dessen Vertretung in nationalen und internationalen Expertengruppen;
  6. - Erstellung von Grundlagen für die Beratungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;
  7. - Ermittlung, Sammlung und Dokumentation agrarwirtschaftlich relevanter Fachinformation. Bedarfs- und kundenorientierte Informationsvermittlung durch Vernetzung mit Bibliotheksverbünden und sonstigen (Agrar-) Informationssystemen;
  8. - Verbreitung wissenschaftlicher Arbeiten und Erkenntnisse.

    Zielgruppen der Leistungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sind folgende:

  9. - Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und andere öffentliche Institutionen;
  10. - Institutionen der Europäischen Union und andere internationale Organisationen;
  11. - Entscheidungsträger auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
  12. - Bildungs- und Beratungseinrichtungen;
  13. - Wissenschaftliche Institutionen und Fachöffentlichkeit.

3. Rechtsgrundlagen für die Tätigkeiten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungs­klausel zur Anwendung gelangt:

  1. - Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 223/1999;
  2. - Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986;
  3. - Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (1. Budgetbegleitgesetz 1997), BGBl. I Nr. 138/1997;
  4. - Gehaltsgesetz BGBl. Nr. 54/1956;
  5. - Vertragsbedienstetengesetz, BGBl. Nr. 86/1948;
  6. - Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83/2004, Art. 6;
  7. - Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375/1992;
  8. - Forschungsorganisationsgesetz 1981, BGBl. Nr. 341 /1981;
  9. - Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999;
  10. - Invekos-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474/2004;
  11. - Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985;
  12. - Datenschutzverordnung des BMLF, BGBl. Nr. 301/1988;
  13. - EU-Beitrittsvertrag - Akte (Anl. 1/5), BGBl. Nr. 45/1995.

    Einschlägige Verordnungen und Richtlinien der EU:

  14. - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);
  15. - Entscheidung der Kommission 85/377/EWG vom 7. Juni 1985 über ein Gemeinschaftliches Klassifizierungsschema für landwirtschaftliche Betriebe (ABl. Nr. L 220 vom 17.8.1995);
  16. - Richtlinien betreffend die statistischen Erhebungen über die Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenerzeugung (Richtlinien des Rates 93/23/EG, 93/24/EG, 93/25/EG und 97/77/EG sowie die Entscheidungen der Kommission 2004/760/EG, 2004/761/EG, 2004/747/EG, 2004/412/EG, 95/380/EG, 1999/47/EG, 1999/547/EG und 2000/380/EG);
  17. - Verordnung (EG) Nr. 2092/91 für den biologischen Landbau;
  18. - Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 1995 (ESVG);
  19. - Einschlägige Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen.

4. Ziele der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

4.1 Fachbezogene Ziele

Ziel ist die bestmögliche Erfüllung der Schlüsselaufgaben durch qualitativ hochwertiges Forschen zu relevanten Themen sowie das Bereitstellen von Ergebnissen und Daten. Die Kernkompetenzen Betriebswirtschaft, Marktwirtschaft, Agrarpolitik und Agrarstatistik sollen gestärkt werden.

A. Einhaltung der Pläne für Forschungsprojekte und wissenschaftliche Tätigkeiten.

B. Steigerung des Anteils an Forschungskooperationen mit interdisziplinärem Ansatz.

C. Erbringung von Dienstleistungen für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und andere Institutionen im erforderlichen Ausmaß:

  1. - Kurzstudien,
  2. - Evaluierungen,
  3. - Gutachten und Stellungnahmen,
  4. - Statistische Auswertungen,
  5. - Vertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Expertengruppen und Organisationen.

4.2 Managementziele

Ziel ist der effiziente Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen. Als Analyse- und Steuerungsinstrument dienen Kostenrechnung und Controlling.

D. Steigerung des Bekanntheitsgrades und Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten.

E. Einhaltung bzw. Verbesserung des vereinbarten Saldos.

F. Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fach-, Sozial- und Kommunikationsbereich.

G. Optimierung der Personalressourcen.

Pröll

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