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BGBl II 253/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

253. Verordnung: Änderung der Solvabilitätsverordnung
[CELEX-Nr.: 32006L0049, 32007L0018]

253. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Solvabilitätsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 22 Abs. 7, des § 22a Abs. 7, des § 22b Abs. 10, des § 22d Abs. 5, des § 22g Abs. 9, des § 22h Abs. 7 und des § 22o Abs. 5 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung - SolvaV), BGBl. II Nr. 374/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung - SolvaV)“

2. In § 7 Abs. 3 wird am Ende der Z 11 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt; in der Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 13 und 14 angefügt:

  1. „13. die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen;
  2. 14. die Islamische Entwicklungsbank.“

3. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „das eine Bonitätsstufe schlechter ist als jene des jeweiligen Zentralstaates gemäß § 4 Abs. 4 und 5“ durch die Wortfolge „das eine Bonitätsstufe unter dem für Forderungen an den jeweiligen Zentralstaat geltenden günstigeren Gewicht gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ist“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 7 wird der Verweis auf „§ 25 Abs. 13“ durch den Verweis auf „§ 25 Abs. 13 BWG“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „diese Anforderung schließt auch Situationen ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen“ durch die Wortfolge „Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen“ ersetzt.

6. In § 65 Abs. 9 Z 4 wird der Verweis auf „§ 34“ durch den Verweis auf „§§ 53 bis 55“ ersetzt.

7. In § 65 Abs. 11 wird die Wortfolge „Bei allen sonstigen außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Abs. 1 bis 9“ durch die Wortfolge „Bei allen anderen als den in Abs. 1 bis 9 genannten außerbilanzmäßigen Geschäften“ ersetzt.

8. In § 75 Abs. 8 wird die Wortfolge „Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Kreditinstitute, die Abs. 4 anwenden,“ ersetzt.

9. In § 80 wird der Verweis auf „§ 77 Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 74 Abs. 1“ ersetzt.

10. In § 92 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „diese Anforderung schließt Situationen nicht mit ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen und“ durch die Wortfolge „Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen;“ ersetzt.

11. In § 115 Z 1 wird der Begriff „unverzügliche“ durch den Begriff „zeitnahe“ ersetzt.

12. In § 140 erster Satz wird nach dem Verweis „§§ 92 bis 94“ die Wortfolge „verwendbaren Sicherheiten“ eingefügt.

13. In § 158 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 161 bis 178“ durch den Verweis „§§ 160 bis 179“ und der Verweis „§ 160“ durch den Verweis „§ 159“ ersetzt.

14. In § 160 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 161 bis 178“ durch den Verweis „§§ 161 bis 179“ ersetzt.

15. In § 160 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§§ 165 bis 173“ durch den Verweis „§§ 165 bis 174“ ersetzt.

16. In § 160 Abs. 3 wird der Verweis „§§ 231 bis 259“ durch den Verweis „§§ 233 bis 261“ ersetzt.

17. In § 165 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 166 bis 173“ durch den Verweis „§§ 166 bis 174“ ersetzt.

18. § 174 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Sofern die Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, sind sie nicht mehr bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 82 zu berücksichtigen.“

19. Dem § 216 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko des Handelsbuchs beträgt 8vH sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge.“

20. In § 232 Abs. 3 wird nach dem Wort „vorbildliche“ das Wort „Praktiken“ eingefügt.

21. In § 257 Abs. 2 Z 7 wird der Verweis „§ 22 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 22 Abs. 8“ ersetzt.

Pribil Traumüller

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