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BGBl II 246/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

246. Verordnung: Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst - BMeiA

246. Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über das kommissionelle Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung für die Verwendung im auswärtigen Dienst („Préalable“) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst - BMeiA)

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, wird verordnet:

1. Abschnitt

§ 1. Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

2. Abschnitt

§ 3. (1) Die Auswahl-Kommission für den höheren Dienst besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(2) Die Auswahl-Kommission für den gehobenen Dienst besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(3) Die Auswahl-Kommission für den Fachdienst und den qualifizierten mittleren Dienst besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einem weiteren Mitglied sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(4) Bei der Zusammensetzung dieser Auswahl-Kommissionen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.

§ 4. Der Vorsitzende jeder Auswahl-Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber Sachverständige beiziehen.

§ 5. (1) Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 1 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 2 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden, eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Auswahl-Kommission nach § 3 Abs. 3 ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden, eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.

(5) Die vorbereitende Vollziehung des § 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Personalverwaltung).

3. Abschnitt

§ 6. (1) In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 3 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.

(2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 7. Zur Feststellung der fachlichen Eignung sind zu bewerten:

(1) Im Auswahlverfahren für den höheren Dienst:

  1. 1. die Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation und Analyse;
  2. 2. das historische, politikwissenschaftliche, integrationspolitische, volkswirtschaftliche (einschließlich Entwicklungszusammenarbeit), kulturelle, völkerrechtliche, europarechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen;
  3. 3. das Verständnis für politische, wirtschaftliche, rechtliche und kulturelle Zusammenhänge im Bereich der europäischen und internationalen Beziehungen;
  4. 4. die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
  5. 5. die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, englischen und französischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.

(2) Im Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst:

  1. 1. das Verständnis für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge;
  2. 2. die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
  3. 3. die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.

(3) Im Auswahlverfahren für den Fachdienst und für den qualifizierten mittleren Dienst:

  1. 1. die Kenntnisse in der elektronischen Datenverarbeitung und im Umgang mit den modernen Mitteln der Bürokommunikation;
  2. 2. die für den Fachdienst bzw. für den qualifizierten mittleren Dienst im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
  3. 3. die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.

§ 8. Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten:

  1. 1. Auftreten, Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konzentrationsfähigkeit und die durch Persönlichkeitsbildung oder berufliche Praxis gewonnene Erfahrung und Reife;
  2. 2. die Fähigkeit zur Anpassung an neue Situationen und der Umgang mit ungewohnten Herausforderungen;
  3. 3. Fähigkeit und Bereitschaft zur beruflichen Mobilität;
  4. 4. die Bereitschaft zur Erlernung weiterer Fremdsprachen.

§ 9. Jeder Bewerber hat über Grundkenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung und des Einsatzes der technischen Hilfsmittel moderner Bürokommunikation zu verfügen.

§ 10. Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.

4. Abschnitt

§ 11. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Februar 1989, BGBl. Nr. 120, außer Kraft.

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