237. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der TÜV AUSTRIA CERT GMBH zur Zertifizierung von Personen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die TÜV AUSTRIA CERT GMBH mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17024) akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst:
- 1. die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweiß- und Löttechnik gemäß den nachfolgenden Normen:
ÖNORM EN 287-1 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 1: Stähle“ (Ausgabe 05/2006),
ÖNORM EN ISO 9606-2 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 2: Aluminium und Aluminiumlegierungen“ (Ausgabe 04/2005),
ÖNORM EN ISO 9606-3 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 3: Kupfer und Kupferlegierungen“ (Ausgabe 06/1999),
ÖNORM EN ISO 9606-4 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 4: Nickel und Nickellegierungen“ (Ausgabe 06/1999),
ÖNORM EN ISO 9606-5 „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 5: Titan und Titanlegierungen, Zirkonium und Zirkoniumlegierungen“ (Ausgabe 05/2000),
ÖNORM M 7807 „Schweißen in der Hausinstallation - Qualifikation des Personals zum Schweißen von Niederdruck- Gasrohrleitungen aus Stahl“ (Ausgabe 09/1999),
ÖNORM EN 13067 „Kunststoffschweißpersonal - Anerkennungsprüfung von Schweißern - Thermoplastische Schweißverbindungen“ (Ausgabe 03/2006),
AD1-Merkblatt HP 3 „Schweißaufsicht, Schweißer“ (Ausgabe 05/2002),
TRD2 201, Anlage 2 „Schweißen von Bauteilen aus Stahl - Schweißaufsicht, Schweißer“, (Ausgabe 07/1997)
ÖNORM EN 13133 „Hartlöten - Hartlöterprüfung“ (Ausgabe 12/2000),
- 2. die Zertifizierung von sachkundigen Personen gemäß ÖNORM F 1053 (Ausgabe 11/2004).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen, BGBl. II Nr. 132/2001, außer Kraft.
Bartenstein
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