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BGBl II 216/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

216. Verordnung: Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung - IIKV

216. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten und über Informationen für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung - IIKV)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 und des § 41 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Rechtsträger

§ 1. (1) „Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;
  2. 2. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993 nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 WAG 2007;
  3. 3. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007;
  4. 4. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007;
  5. 5. Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 WAG 2007;
  6. 6. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 WAG 2007;
  7. 7. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG.

(2) Auf die in Abs. 1 Z 6 und 7 angeführten Rechtsträger findet § 2 keine Anwendung.

(3) Die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung auf die in Abs. 1 angeführten Rechtsträger richtet sich nach den im Einzelfall erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten.

2. Abschnitt

Interessenkonflikte

Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten

§ 2. Rechtsträger haben gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 in ihren Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten Verfahren und Maßnahmen festzulegen, die, soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit eines Rechtsträgers notwendig und angemessen ist, zumindest Folgendes vorsehen:

  1. 1. Wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte.
  2. 2. Die gesonderte Überwachung relevanter Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen, einschließlich der des Rechtsträgers, vertreten, die kollidieren könnten.
  3. 3. Die Aufhebung jedes direkten Zusammenhangs zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung anderer relevanter Personen oder den von diesen erzielten Einkünften, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, sofern diese beiden Tätigkeiten einen Interessenkonflikt auslösen könnten.
  4. 4. Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, verhindern oder einschränken.
  5. 5. Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer relevanten Person in verschiedene Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder Anlagetätigkeiten verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte.

3. Abschnitt

Information für Kunden

Anforderungen an Informationen über Vergleiche

§ 3. Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die Angaben über einen Vergleich von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumenten oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Der Vergleich muss aussagekräftig sein und in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt werden.
  2. 2. Die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen müssen angegeben werden.
  3. 3. Die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen müssen angegeben werden.

Anforderungen an Informationen über Hinweise auf frühere Wertentwicklungen

§ 4. Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Ein Hinweis im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 2 WAG 2007 darf bei der Mitteilung nicht im Vordergrund stehen.
  2. 2. Die Informationen müssen geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten, die sich auf die unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht wurde; im Falle eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren müssen sich diese Angaben auf den gesamten Zeitraum beziehen, und bei einem längeren Zeitraum kann der Rechtsträger beschließen, über die fünf Jahre hinauszugehen, wobei diesen Angaben zur Wertentwicklung in jedem Falle vollständige Zwölfmonatszeiträume zugrunde zu legen sind.
  3. 3. Der Referenzzeitraum und die Informationsquelle sind eindeutig anzugeben.
  4. 4. Die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.
  5. 5. Stützt sich die Angabe auf eine andere Währung als die des Mitgliedstaats, in dem der Privatkunde ansässig ist, so ist diese Währung eindeutig anzugeben und eine Warnung dahingehend abzugeben, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann.
  6. 6. Beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so ist anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.

Anforderungen an Informationen über Simulationen

§ 5. Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die eine Simulation einer früheren Wertentwicklung oder einen Verweis auf eine solche Simulation enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 3 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die simulierte frühere Wertentwicklung muss auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen.
  2. 2. Die in Z 1 genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung muss die in § 4 Z 1 bis 3, 5 und 6 genannten Bedingungen erfüllen.
  3. 3. Die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.

Anforderungen an Informationen über eine künftige Wertentwicklung

§ 6. Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die eine künftige Wertentwicklung enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 4 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Angaben dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen.
  2. 2. Die Angaben müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen.
  3. 3. Beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so ist anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.
  4. 4. Die Angaben müssen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass derartige Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 7. (1) Verweise auf das WAG 2007 beziehen sich auf das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60.

(2) Verweise auf das BWG beziehen sich auf das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007.

(3) Verweise auf das InvFG 1993 beziehen sich auf das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, Art. II, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007.

In-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

Pribil Traumüller

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