205. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007,
wird verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1.1)
- 2. Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.1.2)
- 3. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)
- 4. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)
- 5. Fachschule für Maschinen- und Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.1.5)
- 6. Fachschule für Maschinen- und Anlagentechnik (Anlagen 1 und 1.1.6)
- 7. Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.7)
- 8. Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.8)
- 9. Fachschule für Mediengestaltung und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.1.9)
- 10. Fachschule für Chemische Technologie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.2.1)
- 11. Fachschule für Biochemie und Bioanalytik (Anlagen 1 und 1.2.2)
§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
- 1. §§ 2 und 3 treten jeweils mit 1. September 2007 in Kraft;
- 2. § 1 Z 1 bis 11 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern Z 3 bis 5 nichts anderes anordnen, hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;
- 3. die Anlagen 1.1.5, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
- 4. die Anlagen 1.1.3, 1.1.4, 1.1.6 und 1.1.7 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2004/2005 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 3. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klasse klassenweise aufsteigend in Kraft;
- 5. die Anlagen 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.9 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 5. Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990, BGBl. Nr. 702/1993, BGBl. Nr. 664/1995, BGBl. Nr. 281/1996, BGBl. II Nr. 374/1999, BGBl. II Nr. 283/2003 und BGBl. II Nr. 198/2006 enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:
- 1. Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
- 2. Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
- 3. Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
- 4. Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
- 5. Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
- 6. Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
- 7. Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
- 8. Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
- 9. Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
- 10. Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
- 11. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik - Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
- 12. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik - Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die in der Anlage 1 unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.
Anlage
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Schmied
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