171. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, in Verbindung mit der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 740/1996 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 40/2007, wird kundgemacht:
- 1. Die filtrierenden Halbmasken des Typs DM 0401 (Hersteller: Jiangsu Teyin Nonwoven Fabrics Co. Ltd, 2 Dongsi road, Industrial ZC Hongze Town, Jiangsu, VR China; Importeur in die EU: Cogex Outillage, avenue de Paris, BP 35, 32501 Fleurance Cedex, Frankreich) erfüllen nicht die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach § 19, nach § 8, nach § 31 und nach § 61 der Persönliche Schutzausrüstungen-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 500/1995 und BGBl. Nr. 740/1996 (Anhang II Punkte 1.1.2.2, 1.4, 2.4 und 3.10.1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18).
- 2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen (Grundsätze der Gestaltung - Schutzklassen; Verwenderinformation / Informationsbroschüre des Herstellers; PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind; Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe - Atemschutz) wurde von den französischen Behörden festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2007, K (2007) 1903 endg., bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
- 3. Das Inverkehrbringen von filtrierenden Halbmasken des Typs DM 0401 wird demgemäß verboten.
- 4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine Rücknahme vom Markt oder eine Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Persönlicher Schutzausrüstungen durch Beistellung umfassender Informationen über die eingeschränkte Schutzklasse, die Verwendungsgrenzen (vor allem in zeitlicher Hinsicht) und die Identifizierungsmöglichkeit des Herstellers/Importeurs in die Europäische Union zu ermöglichen, um so die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Persönlichen Schutzausrüstung kostenlos erfolgen.
- 5. Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
- 6. Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.
Anlage
Bartenstein
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