142. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine
Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2006, wird kundgemacht:
- 1. Der Heckbagger der Marke FALCONERO, Typ Dinosaurus DIN-180, (Hersteller: Industria Falconero S.r.l., Via Lugo 52, I-48018 Faenza (Ra), Italien) erfüllt nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach §§ 14, 15 und 16, nach § 21, nach § 22, nach § 31, nach § 47, nach § 49, nach § 67, nach §§ 71 bis 74 und nach § 87 der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999 (Anhang I Punkte 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.5.3, 1.7.0, 1.7.4 und 3.2.3 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG) .
- 2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Grundsätze für die Integration der Sicherheit, Steuerungen und Befehlseinrichtungen - Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, Steuerungen und Befehlseinrichtungen - Stellteile, Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren - Stabilität, Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren - Nicht-elektrische Energie, Hinweise - Anzeigevorrichtungen, Betriebsanleitung, Arbeitsplätze - Weitere Bedienplätze) wurde von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 01. Juni 2007, MD-2006-109, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
- 3. Das Inverkehrbringen von Heckbaggern der Marke FALCONERO, Typ Dinosaurus DIN-180, wird demgemäß verboten.
- 4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.
- 5. Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
- 6. Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.
Anlage
Anlage - Stellungnahme der Europäischen Kommission
Bartenstein
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