126. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Ökodesign-Verordnung 2007 - ODV 2007)
Auf Grund
- 1. der §§ 2, 8 Abs. 2 und 8 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, und
- 2. der §§ 69 Abs. 1 und 71 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, sowie
- 3. des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006,
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Zweck und Ziel
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 4. Pflichten des Importeurs
§ 5. Kennzeichnung, Konformitätserklärung
§ 6. Freier Warenverkehr
§ 7. Schutzklausel
§ 8. Konformitätsbewertung
§ 9. Konformitätsvermutung
§ 10. Harmonisierte Normen
§ 11. Bauteile, Baugruppen
§ 12. Verwaltungszusammenarbeit, Informationsaustausch
§ 13. Kleine und mittlere Unternehmen
§ 14. Information der Verbraucher
§ 15. Durchführungsmaßnahmen, ergänzende Rechtsvorschriften
§ 16. Selbstregulierung
§ 17. Vertraulichkeit
§ 18. In-Kraft-Treten
Zweck und Ziel
§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2) Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 3 werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
(4) Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „energiebetriebenes Produkt“
- a) ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen und/oder seiner Inbetriebnahme Energie (in Form von Elektrizität, fossilem Treibstoff oder Energie aus erneuerbaren Energiequellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder
- b) ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie,
einschließlich Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein unter diese Verordnung fallendes energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
- 2. „Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
- 3. „Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG, ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 29, erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;
- 4. „Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
- 5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;
- 6. „Hersteller“ eine physische oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte herstellt und für die Übereinstimmung der energiebetriebenen Produkte mit dieser Verordnung zum Zweck des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme
- a) unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder
- b) für den eigenen Gebrauch
verantwortlich ist. Gibt es weder einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch einen Importeur im Sinne von Z 8, so gilt als Hersteller jede physische oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;
- 7. „Bevollmächtigter“ eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Verordnung verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
- 8. „Importeur“ eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein aus einem Drittstaat stammendes energiebetriebenes Produkt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt;
- 9. „Materialien“ alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines energiebetriebenen Produkts verwendet werden;
- 10. „Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an ein energiebetriebenes Produkt in dessen technische Beschreibung;
- 11. „Umweltaspekt“ einen Bestandteil oder eine Funktion - darin enthalten auch eine Eigenschaft - eines energiebetriebenen Produkts; der Bestandteil oder die Funktion kann während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten;
- 12. „Umweltauswirkung“ eine einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
- 13. „Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines energiebetriebenen Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
- 14. „Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung eines energiebetriebenen Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines energiebetriebenen Produkts nach seiner Aufarbeitung;
- 15. „Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
- 16. „Energetische Verwertung“ die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;
- 17. „Verwertung“ eines der in Anlage II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, genannten anwendbaren Verfahren;
- 18. „Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand im Sinne der Anlage I der Richtlinie 2006/12/EG , dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
- 19. „gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG , ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28;
- 20. „ökologisches Profil“ die Beschreibung - gemäß der für das Produkt einschlägigen ergänzenden Rechtsvorschrift - der einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (zB von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
- 21. „Umweltverträglichkeit“ das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte eines energiebetriebenen Produkts;
- 22. „Verbesserung der Umweltverträglichkeit“ den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Bemühungen um die Umweltaspekte eines energiebetriebenen Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich;
- 23. „umweltgerechte Gestaltung“ („Ökodesign“) die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
- 24. „Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben;
- 25. „allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines energiebetriebenen Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
- 26. „spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
- 27. „harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach den in der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;
- 28. „Chemikalien“ Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997;
- 29. „zuständige Stelle“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benannt wird und über die erforderliche Unparteilichkeit und den notwendigen technischen Sachverstand verfügt, um die Übereinstimmung eines energiebetriebenen Produkts mit den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen überprüfen zu können.
Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 3. (1) Energiebetriebene Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß § 5 tragen.
(2) Die gemäß den gesetzlichen Grundlagen für die Marktüberwachung zuständige Behörde hinsichtlich des Inverkehrbringens energiebetriebener Produkte - nachfolgend „Marktüberwachungsbehörde“ genannt - ist befugt,
- 1. in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der energiebetriebenen Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme energiebetriebene Produkte gemäß § 7 vom Markt zu nehmen,
- 2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den ergänzenden Verordnungen genau angegeben sind, und
- 3. Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
(3) Die genannte Behörde leitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung zu, die, soweit zweckmäßig, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
(4) Die genannte Behörde sorgt dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten vorzubringen.
Pflichten des Importeurs
§ 4. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht
- 1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
- 2. die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.
CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
§ 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer oder mehreren ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten energiebetriebenen Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage III.
(3) Die Konformitätserklärung muss die in Anlage IV genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.
(4) An einem energiebetriebenen Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
(5) Die Angaben gemäß Anlage I Teil 2 müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes - einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme - oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise dem voraussichtlichen Benutzer des energiebetriebenen Produkts alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.
Freier Warenverkehr
§ 6. (1) Weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von energiebetriebenen Produkten, die mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
- 1. die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfasst sind und das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht oder
- 2. die jeweils geltende ergänzende Rechtsvorschrift vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist.
(3) Es ist zulässig, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen energiebetriebene Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Konformität hergestellt ist.
Schutzklausel
§ 7. (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Marktüberwachungsbehörde abzustellen.
(2) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden energiebetriebenen Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.
(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
(4) Wird ein energiebetriebenes Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich davon zu unterrichten.
(5) Jede nach dieser Verordnung erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.
(6) Eine gemäß Abs. 1 bis 4 getroffene Entscheidung ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich unter Nennung der Gründe dafür mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
- 1. Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift,
- 2. fehlerhafte Anwendung der in § 10 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen,
- 3. Unzulänglichkeiten in den in § 10 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen.
(7) In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat zu veranlassen, dass die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht werden.
Konformitätsbewertung
§ 8. (1) Vor dem Inverkehrbringen eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten energiebetriebenen Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den ergänzenden Rechtsvorschriften festgelegt und lassen - sofern nicht anders bestimmt - dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage V beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage VI beschriebenen Managementsystem.
(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht die Marktüberwachungsbehörde so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses energiebetriebenen Produkts. Die Prüfung des energiebetriebenen Produkts kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.
(4) Wurde ein von einer ergänzenden Verordnung erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage VI erfüllt.
(5) Wurde ein von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen der Anlage VI dieser Richtlinie erfüllt.
(6) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die Marktüberwachungsbehörde vorzulegen.
(7) Die in § 5 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.
Konformitätsvermutung
§ 9. (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
(2) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(3) Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 , ABl. Nr. L 237 vom 21.09.2000 S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
(4) Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren entschieden wurde. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
Harmonisierte Normen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sorgt so weit wie möglich dafür, dass die betroffenen Kreise - einschließlich Konsumenten- und Umweltorganisationen - auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.
(2) Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Darlegung der Gründe den durch Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.
Bauteile, Baugruppen
§ 11. Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die ergänzenden Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
Verwaltungszusammenarbeit, Informationsaustausch
§ 12. (1) Die Marktüberwachungsbehörde ist dazu angehalten, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
(2) Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.
Kleine und mittlere Unternehmen
§ 13. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dazu beizutragen, dass sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich den künftigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzupassen.
Information der Verbraucher
§ 14. Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines energiebetriebenen Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:
- 1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
- 2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den ergänzenden Verordnungen vorgesehen ist.
Durchführungsmaßnahmen, ergänzende Verordnungen
§ 15. (1) Von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie 2005/32/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung in innerstaatliches österreichisches Recht umzusetzen. Sie sind zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.
(2) Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage I und/oder Anlage II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
(3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(4) Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 316/1997, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 210/2001, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1.
Selbstregulierung
§ 16. Freiwillige Vereinbarungen und andere im Rahmen dieser Verordnung als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellte Selbstregulierungsinitiativen sind zumindest nach Anlage VIII zu bewerten.
Vertraulichkeit
§ 17. Die in § 11 und in Anlage I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.
In-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. August 2007 in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/32/EG in österreichisches Recht umgesetzt.
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)