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BGBl II 102/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

102. Kundmachung: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass die Worte „Universitäten, Hochschulen,“ in § 1 der Verordnung über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als gesetzwidrig aufgehoben werden

102. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass die Worte „Universitäten, Hochschulen,“ in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehoben werden

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2007, V 82/06-8, die Worte „Universität, Hochschulen,“ in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Worte sind nicht mehr anzuwenden.

Molterer

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