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BGBl II 100/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung 2007

100. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

„Inhaltsverzeichnis

§§ 1 bis 6

§§ 7 bis 14

§§ 15 bis 28

§§ 15 bis 18

§§ 19 bis 27

§ 28

§§ 29 bis 34

§§ 35 bis 38

§§ 39 bis 43

§§ 39 bis 40

§§ 41 bis 43

§§ 44 bis 62

§§ 63 bis 65

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:

  1. 1. Geflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
  2. 2. Brütereien,
  3. 3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
  4. 4. Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
  5. 5. Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
  6. 6. Legehennenbetriebe und
  7. 7. Geflügelmastbetriebe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient;
  2. 2. die Haltung von Herden unter 350 Tieren, bei denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;
  3. 3. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.

(3) Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2006, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.

(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;
  2. 2. amtlicher Tierarzt: ein Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestellter Tierarzt;
  3. 3. Betreuungstierarzt: ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender freiberuflicher Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt, soweit es sich nicht um amtliche Probenahmen oder Gesundheitskontrollen handelt;
  4. 4. Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfasst:
    1. a) Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;
    2. b) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von selbstbebrüteten Eintagsküken umfasst;
    3. c) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;
    4. d) Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;
    5. e) Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von Junghennen bis zur Legereife besteht;
    6. f) Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zweck der Konsumeierproduktion gehalten werden;
    7. g) Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;
  5. 5. Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;
  6. 6. Bruteier: Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
  7. 7. Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;
  8. 8. Eintagsküken (Küken): sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits gefüttert wurden;
  9. 9. Geflügel: Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane sowie Laufvögel (Flachbrustlaufvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  10. 10. Herde: eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;
  11. 11. Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten wird;
  12. 12. Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;
  13. 13. Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;
  14. 14. Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch - sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen - 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;
  15. 15. Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung;
  16. 16. Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind;
  17. 17. Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
  18. 18. zugelassenes Laboratorium: ein für die jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchung akkreditiertes Labor.

Betriebs- und Betreuungstierärzte

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (Betreuungstierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende Betreuungstierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der Betreuungstierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn

  1. 1. der Betreuungstierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder
  2. 2. der Betreuungstierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
  3. 3. der Betreuungstierarzt wegen Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder
  4. 4. sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
  5. 5. Betriebsinhaber unter gleichzeitiger Nennung eines anderen geeigneten Tierarztes dies beantragt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 einen anderen Betreuungstierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.

(4) Beauftragungen auf Grund des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II Nr. 188/1998, oder des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.

(5) So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den Betreuungstierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, bleiben unberührt.

(6) Im Zuge der Meldungen nach Abs. 1 sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.

Probenahme und Probenuntersuchung

§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor gemäß Anhang A untersuchen zu lassen. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen sind über die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich abzuwickeln.

(2) Die Probenahme und die Untersuchung der Proben hat nach den im Anhang B festgelegten Verfahren zu erfolgen.

Kontrolluntersuchungen und Aufzeichnungen

§ 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.

(2) Der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.

Untersuchungskosten

§ 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 sind,

  1. 1. bis 31. Dezember 2007 auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2000 festgelegten Tarifes,
  2. 2 ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes,

vom Betriebsinhaber zu entrichten.

(3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.

2. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 7. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden.

(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung (längstens jedoch sechs Monate lang) der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 26 zur Verfügung zu stellen.

(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Sie sind laufend zu warten und instandzuhalten.

(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen.

(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.

(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen.

(7) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedenfalls klar getrennt von Ziergeflügel und anderen Vögeln zu erfolgen.

Besondere Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 8. (1) Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem Betreuungstierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen und die Hygieneerfordernisse einzuhalten.

Reinigung und Desinfektion

§ 9. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:

  1. 1. die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und
  2. 2. die anzuschließende Nassreinigung.

Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen.

(2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 sind die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.

(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist.

(5) Stallräume und -flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.

(6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zu verwahren und zu beseitigen.

Schutzimpfungen gegen Salmonellen

§ 10. (1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, S. 3) durchgeführt werden.

(2) Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.

(3) Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Junghennen zu begleiten und sind vom Legehennenhalter mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.

Einsatz antimikrobieller Mittel

§ 11. (1) Antimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 /EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) nicht zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung durch den Amtstierarzt in den in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 /EG genannten Fällen erteilt werden.

(3) Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 gelten nicht für Futtermittelzusatzstoffe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 29).

Hygiene beim Transport

§ 12. (1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz oder stark saugfähigen Material ist verboten.

(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen oder Räumen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.

(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus aufweist).

(6) Sonstige veterinär- und tierschutzrechtliche Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.

Meldepflichten bei Krankheitsverdacht

§ 13. (1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit oder das Vorhandensein von Zoonosenerregern unverzüglich dem Betreuungstierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt.

(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.

Amtliche Kontrollen

§ 14. (1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:

  1. 1. die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und
  2. 2. eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.

(2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 8. Hauptstück sind die Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.

3. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1. Abschnitt

Betriebliche Arbeitweise und Hygiene

Einstallung

§ 15. (1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.

(2) Werden die Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den Bedingungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) zu entsprechen.

Aufzeichnungspflichten

§ 16. (1) Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:

  1. 1. Anzahl der eingestallten Tiere,
  2. 2. Herkunft der Tiere,
  3. 3. Einstallungsdatum,
  4. 4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
  5. 5. Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
  6. 6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
  7. 7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
  8. 8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
  9. 9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005), und
  10. 10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
  11. 11. Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 15 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.

Bruteier

§ 17. (1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern.

(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.

(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach § 18 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachzuweisen.

Zeugnisse für Bruteier

§ 18. Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

2. Abschnitt

Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

Vornahme der Untersuchungen bei Hühnern und Puten

§ 19. (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) mit mehr als 250 Tieren nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar untersucht wird:

  1. 1. Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)
    1. a) Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu entnehmen und zu untersuchen.
    2. b) Es sind folgende Proben zu entnehmen:
      1. aa) bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich maximal zehn Tierkörper;
      2. bb) bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase sind entweder fünf paarige Stiefeltupferproben oder Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; Kotmischproben sind nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die Tiere gehalten werden; hat eine Herde in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplexe des Betriebes solche Proben zu entnehmen;
      3. cc) die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen:
    3. c) Jungtiere aus gemäß § 11 Abs. 2 mit antimikrobiellen Tierarzneimitteln behandelten Herden sind alle zwei Wochen zu beproben.

Anzahl der Tiere in der Herde

Anzahl der zu entnehmenden Kotproben

250 - 349

200

350 - 449

220

450 - 799

250

800 - 999

260

1000 oder mehr

300

  1. 2. Erwachsene Zuchtgeflügelbestände (Legephase)
    1. a) In allen Geflügelbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen und zu untersuchen.
    2. b) In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu bestehen und sind nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen.
    3. c) Bei Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben in der Brüterei entnommen werden. Die Proben umfassen mindestens eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüterhordenauskleidungen (Kükenwindeln), die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Stellen zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens ein Quadratmeter erreicht ist. Sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen. Falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, sind aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden je zehn Gramm Eierschalenreste zu entnehmen, zu zerdrücken, zu mischen und daraus eine Sammelprobe von 25 Gramm zu entnehmen. Die Probenziehung ist so zu planen, dass Untersuchungsmaterial von jeder Elterntierherde entnommen wird, um die Probenfrequenz von zwei Wochen zu erreichen.
    4. d) Die Probenahmen gemäß lit. a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle sechzehn Wochen sind jedoch stattdessen amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. a bis c sinngemäß anzuwenden sind.
    5. e) Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die Brüterei bekannt zu geben.
  2. 3. Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum (Legephase)
    1. a) So weit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Z 2 erfolgt ist, hat der Betriebsinhaber bei Erreichen einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen.
    2. b) Der Betriebsinhaber hat bei Abfall der Legeleistung von über 20% oder bei einer Ausfallsrate von 20% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.
    3. c) Als Untersuchungsmaterial sind innere Organe und Eingeweide oder Blut von fünf getöteten bzw. unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu verwenden und bakteriologisch oder serologisch zu untersuchen.

(2) Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.

Sonderbestimmungen für Puten

§ 20. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.

Vornahme der Untersuchungen bei anderem Geflügel

§ 21. (1) Bei Zuchtgeflügel - mit Ausnahme von Hühnern und Puten - hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.

(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen.

(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.

Einsendung von Proben

§ 22. (1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken zu einer Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.

(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:

  1. 1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
  2. 2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
  3. 3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
  4. 4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und
  5. 5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes.

Verständigung vom Untersuchungsergebnis

§ 23. (1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.

Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund

§ 24. (1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind

  1. 1. bis zur Überprüfung des Ergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 gesondert zu verwahren oder
  2. 2. nach § 27 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen oder gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

Umgang mit Herden bei positivem Befund

§ 25. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
  2. 2. Bei der amtlichen Probenahme nach Z 1 ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden muss. Zusätzlich sind Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakteriumwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
  3. 3. Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.
  4. 4. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.
  5. 5. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Gründe zur Annahme falsch positiver oder falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebes hat, kann eine zweite amtliche Beprobung anhand von Kot oder Tieren durchgeführt werden.

(2) Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.

Weitere Ermittlungen

§ 26. Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

  1. 1. Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,
  2. 2. zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,
  3. 3. die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und
  4. 4. jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Vorgangsweise bei Bestätigung eines Salmonellenverdachts

§ 27. (1) Wird bei einer Überprüfung nach § 25 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae in einem Gebäude oder auf einer Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen:

  1. 1. Die Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden:
    1. a) Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung oder
    2. b) Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht gemäß § 13 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 109/2006; der für den Schlachtbetrieb zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung gemäß § 38 Abs. 2 vorzulegen.
  2. 2. Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission, ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 2006, S. 25) einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
  3. 3. Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der lit. a und b Abstand genommen werden, wenn der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.

(2) Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt gemäß § 19 Abs. 2 festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des § 15 entspricht.

(3) Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier aus einer Herde, bei der der Verdacht auf eine Infektion bestätigt wird, gilt § 34.

(4) Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß § 26 zur Ermittlung der Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.

3. Abschnitt

Behördliche Tötungsanordnungen

§ 28. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung jener, diesem Hauptstück unterliegenden Tiere anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae durch eine Untersuchung nach § 25 Abs. 1 Z 2 amtlich bestätigt wurde. Die Tierkörper sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(2) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

4. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe

Betriebsausstattung

§ 29. (1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben.

(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:

  1. 1. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,
  2. 2. Desinfektion,
  3. 3. Vor-Bebrüten,
  4. 4. Schlupf und
  5. 5. Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.

Bezug von Bruteiern

§ 30. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) nachzuweisen.

(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.

Aufzeichnungen

§ 31. (1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:

  1. 1. Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
  2. 2. Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
  3. 3. Schlupfergebnisse in Brütereien,
  4. 4. festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
  5. 5. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
  6. 6. durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
  7. 7. durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
  8. 8. Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien

§ 32. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

Überwachung des Hygienezustandes

§ 33. (1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den Betreuungstierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.

(2) Zur Überwachung auf Salmonella gallinarum pullorum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die dem 8. Hauptstück unterliegen, durch den Betreuungstierarzt mindestens einmal in sechs Wochen

  1. 1. eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und
  2. 2. 20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,

zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 lit. c.

Vorgehen bei Verdacht oder Feststellung von Salmonellen

§ 34. (1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 24 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach § 25 Abs. 1 Z 2 bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(2) Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Abs. 1 genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.

(3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 23.

(4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des § 26 veranlassen.

5. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

Einstallung

§ 35. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde.

Aufzeichnungen

§ 36. (1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:

  1. 1. Anzahl der eingestallten Tiere,
  2. 2. Herkunftsbetrieb der Tiere,
  3. 3. Einstallungsdatum,
  4. 4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
  5. 5. Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
  6. 6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
  7. 7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
  8. 8. Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,
  9. 9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG),
  10. 10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,
  11. 11. Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Bestand und
  12. 12. voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 35 vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.

Untersuchung vor Abgabe zur Schlachtung

§ 37. (1) Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Untersuchungslabor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 30 Tage nach der Befundung geschlachtet wird.

(2) Herden in Käfighaltung sind abweichend von Abs. 1 nach § 41 Abs. 2 lit. a zu untersuchen.

(3) Geflügel darf nur zur Schlachtung verbracht werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Abs. 1 und 2 vom Betreuungstierarzt einer Untersuchung unterzogen wurde und hiebei

  1. 1. weder Anzeichen einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Krankheit noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und
  2. 2. keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist.

Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach § 36 zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Abs. 6 auszustellen.

(4) Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt im Sinne des LMSVG die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 1 beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).

(5) Ist der Zeitraum zwischen der Schlachtung der ersten und der letzten Partie gemäß Abs. 2 größer als 16 Tage, so ist für jene Partien, die erst nach Ablauf der sechszehntägigen Frist geschlachtet werden, eine neuerliche Untersuchung gemäß Abs. 1 erforderlich.

(6) Der Betreuungstierarzt hat über die Ergebnisse der nach Abs. 1, 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Begleitpapier) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),
  2. 2. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,
  3. 3. Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),
  4. 4. Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen,
  5. 5. Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Abs. 1,
  6. 6. Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß § 37 und
  7. 7. die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnten.

Schlachtung

§ 38. (1) Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 , der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 , des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.

(2) Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn

  1. 1. für jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oder
  2. 2. für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oder
  3. 3. für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder
  4. 4. für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 2001 entspricht.

(3) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

6. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe

1. Abschnitt

Betriebliche Arbeitweise und Hygiene

Einstallung

§ 39. (1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn

  1. 1. zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonellen sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:
    1. a) Probenziehung gemäß § 41 Abs. 2 lit. a und b;
    2. b) die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie in der 14. bis 18. Woche durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;
  2. 2. die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.

Aufzeichnungspflichten

§ 40. Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:

  1. 1. Anzahl der eingestallten Tiere,
  2. 2. Herkunft der Tiere,
  3. 3. Einstallungsdatum,
  4. 4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
  5. 5. Leistungsdaten,
  6. 6. Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
  7. 7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
  8. 8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen,
  9. 9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG) und
  10. 10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

2. Abschnitt

Untersuchungsbestimmungen für Legehennen

Betriebseigene und amtliche Proben

§ 41. (1) Alle Legehennenbetriebe mit Herden über 350 Tiere, die im amtlichen Legehennenregister erfasst sind, müssen jede Herde auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.

(2) Die Beprobungen aller Legehennenherden sind auf Betreiben des Betriebsinhabers vom Betreuungstierarzt mindestens alle 15 Wochen durchzuführen, wobei die erstmalige Beprobung im Alter von 22 bis 26 Wochen zu erfolgen hat.

  1. 1. Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von 60 Stellen zwei Sammelkotproben zu je 150 g frischen Kotes entweder vom Kotband oder aus der Kotgrube zu entnehmen.
  2. 2. Bei Boden-, Freiland- oder Volierhaltungen sind zwei paarige Stiefeltupferproben zu nehmen.

(3) Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgelisteten Anforderungen noch

  1. 1. eine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 150 g zu ziehen ist und
  2. 2. Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen sind.

(4) Eine amtliche Probenahme hat weiters zu erfolgen:

  1. 1. bei allen anderen Herden eines Betriebes, wenn in einer Herde des Betriebes Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium nachgewiesen wird;
  2. 2. an Stelle der ersten Untersuchung nach Abs. 2 bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde und
  3. 3. an Herden, wenn im Labor ein positiver Hemmstoffnachweis erbracht bzw. antimikrobielle Effekte nachgewiesen wurden.

(5) Der Amtstierarzt kann darüber hinaus im Verdachtsfall einer Infektion mit Salmonellen oder auch im Zuge der Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche jederzeit zusätzliche amtliche Probenahmen anordnen.

(6) Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 2.

Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund

§ 42. (1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Wenn ein positiver Befund vorliegt, so hat der Betriebsinhaber

  1. 1. unverzüglich und dann alle 15 Wochen jeweils
    1. a) aus Herden bis 1000 Tieren 150 Eier, sowie
    2. b) aus Herden ab 1000 Tieren 220 Eier

der jeweiligen Herde auf Salmonellen untersuchen zu lassen;

  1. 2. die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch den Betreuungstierarzt überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und
  2. 3. auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.

Aufzeichnung der Probenergebnisse

§ 43. Die Ergebnisse von Beprobungen gemäß § 41 sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.

7. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

§ 44. (1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Vertragsstaaten des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem 7. Hauptstück dieser Verordnung.

(2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Tieren beziehungsweise Eiern für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR in Verkehr gebracht, so müssen diese abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des § 51 sowie des § 56 erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln oder Bruteiern von Laufvögeln.

(3) Werden von einem Vertragsstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Art. 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990), verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR gelten nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

Zulassung von Betrieben

§ 45. (1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des § 57 EBVO 2001 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem § 2 der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.

(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die ausschließlich Schlachtgeflügel in Verkehr bringen.

Aussetzung von Zulassungen

§ 46. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:

  1. 1. Wenn bei einer gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird;
  2. 2. wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft geführt werden;
  3. 3. bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung, BGBl. Nr. 465/1995, oder gemäß der NCD-Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, jedenfalls auch dann, wenn
    1. a) sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder
    2. b) der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder
    3. c) wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;
  4. 4. bis zur Durchführung von
    1. a) Untersuchungen nach § 25 (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oder
    2. b) neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 44 vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;
  5. 5. bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.

(2) Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.

Entzug von Zulassungen

§ 47. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wenn

  1. 1. in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,
  2. 2. durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder
  3. 3. die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.

(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Neuerliche Betriebszulassung

§ 48. Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden:

  1. 1. bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
    1. a) nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und
    2. b) nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;
  2. 2. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis
    1. a) nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen und
    2. b) nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;
  3. 3. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

Gesundheitskontrollprogramm bei Zuchtgeflügel

§ 49. (1) Unbeschadet der gemäß den §§ 19, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):

  1. 1. bei Hühnern: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;
  2. 2. bei Puten: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.

(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:

  1. 1. bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;
  2. 2. bei Legebeginn;
  3. 3. anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.

(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.

(4) Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.

Vorgehen bei positiven Befunden

§ 50. (1) Ergibt eine Untersuchung nach § 49 einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 46 und 47 vorzugehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.

Bedingungen für den Versand

§ 51. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:

  1. 1. Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;
  2. 2. der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
  3. 3. die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.

(2) Impfungen dürfen nur in Übereinstimmung mit § 12 TSG erfolgen.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Bruteiern

§ 52. (1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befinden.

(2) Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder

  1. 1. innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder
  2. 2. einmal pro Monat vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 16 sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der Betreuungstierarzt oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt.

(3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Eintagsküken

§ 53. Eintagsküken müssen

  1. 1. aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 51 Abs. 1 und § 52) entsprechen, und
  2. 2. zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von Aufzeichnungen nach § 31 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Zucht- und Nutzgeflügel

§ 54. Zucht- und Nutzgeflügel muss

  1. 1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befunden haben und
  2. 2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Schlachtgeflügel

§ 55. Schlachtgeflügel muss

  1. 1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und
  2. 2. innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist

§ 56. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes:

  1. 1. Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;
  2. 2. es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Kontakt gekommen sein;
  3. 3. es muss innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein;
  4. 4. es muss mit negativen Ergebnissen einer serologischen Untersuchung auf das Virus der Aviären Influenza der Typen H5 und H7 unterzogen worden sein, wobei jeweils Stichproben aus dem Ursprungsbestand stammen, aus dem die Sendung entnommen werden soll, und zwar:
    1. a) 50 Proben bei Enten und Gänsen oder
    2. b) 20 Proben bei anderem Hausgeflügel;
  5. 5. bei unter einem Monat alten Geflügel muss zusätzlich während der Woche vor der Versendung eine Untersuchung auf die Aviäre Influenza durchgeführt werden, und zwar entweder durch Virusisolation oder PCR an 20 Kloakenabstrichen und 20 Luftröhren-/Oropharynxabstrichen des zu versendenden Geflügels.

Besondere Bestimmungen für den Versand kleiner Partien

§ 57. (1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die

  1. 1. die Bedingungen gemäß § 51 erfüllen und
  2. 2. sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.

(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum negativ reagiert haben oder - sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden - muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen.

(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella gallinarum pullorum zu unterziehen.

Besondere Bestimmungen für den Versand in bestimmte Gebiete

§ 58. Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/ EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. 1. Bruteier müssen aus Herden stammen, die
    1. a) nicht geimpft sind oder
    2. b) mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder
    3. c) mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.
    4. a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Z 1 erfüllen oder
    5. b) aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist, dass diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen nach Z 1 nicht erfüllen.

2. Eintagsküken müssen

  1. 3. Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt Folgendes:
    1. a) Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;
    2. b) es muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen werden;
    3. c) es muss vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.
  2. 4. Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. a) Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den Anforderungen der Z 3 lit. c entsprechen;
    2. b) wenn sie geimpft sind, müssen sie vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.

Transportbehälter für Bruteier und Eintagsküken

§ 59. (1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:

  1. 1. Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
  2. 2. sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
    1. a) Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
    2. b) Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4,
    3. c) Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
    4. d) Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.

(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.

Transportbehälter für Zucht- und Nutzgeflügel

§ 60. Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel transportiert wird, gilt Folgendes:

  1. 1. Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;
  2. 2. sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4 versehen sein.

Transport durch Schutz- und Überwachungszonen

§ 61. Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.

Gesundheitsbescheinigungen

§ 62. Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

  1. 1. mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,
  2. 2. am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde,
  3. 3. eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,
  4. 4. grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und
  5. 5. mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

8. HAUPTSTÜCK

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 63. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 64. (1) Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 65. Zugelassene Laboratorien gemäß § 2 Z 18 der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.

Anlage

Anlage 

Kdolsky

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