64. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Auf Grund der §§ 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt für das Justizressort die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 3. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort vertraut zu machen und die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
- 1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
- 2. der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;
- 3. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
- 4. die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;
- 5. die am Lehrgang Teilnehmenden sind zu Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
- 6. bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-learning), sinnvoll zu nutzen;
- 7. auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Erwachsenenpädagogik ist Bedacht zu nehmen;
- 8. Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.
(3) Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
(4) Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 4. (1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion) nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der im § 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. I Nr. 102/2006, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 5. (1) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
(2) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
Auswahlverfahren
§ 6. (1) Exekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn
- 1. sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und
- 2. die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (§ 12 Abs. 6 Z 2).
(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Vollzugsdirektion. Das Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen Teil und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.
(4) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
- 1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2010, BGBl. II Nr. 170/2005 (insbesondere dessen § 7 Abs. 2), ansonsten
- 2. nach der längeren effektiven Dienstzeit
zu reihen.
(5) Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils nur für den betreffenden Lehrgang.
Gestaltung der Grundausbildung
§ 7. (1) Die in § 1 angeführte Grundausbildung ist in Form eines Lehrgangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 20 Monaten nicht überschreiten soll. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden oder auch unter Nutzung von e-learning gestaltet werden. Teile des Lehrgangs sind als Schulung am Arbeitsplatz und als praktische Verwendung zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
(2) Im Einzelnen hat dieser Lehrgang
- 1. eine Theorieausbildung in der Gesamtdauer von 31 Wochen und
- 2. einen praktischen Ausbildungsteil in der Dauer von zwölf Monaten
zu umfassen. Im Rahmen der Vorausplanung ist dabei auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach modernen didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und, sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist, auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.
(3) Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs gemäß Abs. 2 Z 1 ergeben sich aus der Anlage 1.
- 1. Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
- 2. Die Vollzugsdirektion kann die Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden über- oder unterschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden unverändert zu bleiben. Ebenso kann die Vollzugsdirektion aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
- 3. Die in der letzten Zeile der Anlage 1 ausgewiesene Stundenreserve kann von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.
Ausbildungsplan und praktische Ausbildung
§ 8. (1) Die Vollzugsdirektion hat mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen und individuelle Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jeder Ausbildungsstation für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten, wobei jeder Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung möglichst jeweils alle Formen des Vollzugs (Normal- und Sondervollzüge) sowie möglichst alle Typen von Justizanstalten durchlaufen soll. Im Zuge der praktischen Ausbildung sind überdies Zuteilungen
- 1. zum Bundesministerium für Justiz (in der Dauer von einem Monat) und
- 2. zur Vollzugsdirektion (in der Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten) und
- 3. zu einer externen Organisation oder zu einem mit Strafsachen befassten Gericht (in der Dauer von bis zu einem Monat)
vorzusehen.
(3) Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Anstaltsleiter bzw. Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm dazu beauftragten Bediensteten ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
Beurteilung des Ausbildungserfolgs
§ 9. (1) Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch (Zwischen-)Prüfungen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2) Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist von der Vollzugsdirektion eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertretern der Vollzugsdirektion (Leitung, Leitung Personal) der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 10. Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der Vollzugsdirektion von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 9) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Projektarbeit
§ 11. (1) Die Lehrgangsteilnehmer haben neben der laufenden Ausbildung eine schriftliche Abschlussarbeit (Projektarbeit) zu verfassen, welche vor dem Dienstprüfungssenat präsentiert werden muss (Fachgespräch nach § 12 Abs. 5).
(2) Das Thema der Projektarbeit ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu wählen.
(3) Die Projektarbeit muss einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen aufweisen.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Auswahl und Begutachtung der Projektarbeit dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungssenats oder einem dafür geeigneten Mitglied des Prüfungssenats übertragen.
Dienstprüfung
§ 12. (1) Der Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst für die Verwendungsgruppe E 1 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Bediensteten sind von der Vollzugsdirektion von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind
- 1. der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 1 sowie
- 2. das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der stellenplan-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.
(3) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.
(4) Für die schriftliche Prüfung (Dauer bis zu vier Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats vorzugsweise Themen aus den Fächergruppen „Recht und Kriminologie“ oder „Fachlichkeit und Sicherheit im Strafvollzug“ auszuwählen. Der Vorsitzende des Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeit einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.
(5) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist nicht vorgesehen (mündliche Gesamtprüfung). Der mündliche Prüfungsteil ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
- 1. Die Lehrgangsteilnehmer haben ihre jeweilige Projektarbeit (§ 11) vor dem Dienstprüfungssenat zu präsentieren (Fachgespräch);
- 2. der Gegenstand der Projektarbeit bildet - neben den Inhalten der schriftlichen Prüfung - eine der Grundlagen für die mündliche Dienstprüfung;
- 3. es erfolgt die prüfungssituative Auseinandersetzung mit der Projektarbeit und mit der schriftlichen Prüfungsarbeit, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 2) zu berücksichtigen sind.
(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
Prüfungskommission und Prüfungssenat
§ 13. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Vollzugsdirektion. Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Stellvertreter des Leiters der Vollzugsdirektion.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion, die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.
(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die vier weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst der Leiter der Vollzugsdirektion oder sein Stellvertreter, leitende Beamte der Vollzugsdirektion, Leiter von Justizanstalten, Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung sowie leitende Beamte des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.
Zeugnis
§ 14. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
(2) Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der Projektarbeit (§ 11) anzuführen.
(3) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 15. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
Anrechnungen
§ 16. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(3) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung können von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20/1956, außer Kraft.
(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5) Vorsitzender der Prüfungskommission und Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind mit dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung die im § 13 Abs. 2 genannten Organe. Die auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung bestellten Mitglieder der Prüfungskommission (Vorsitzender und Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder) gelten bis einschließlich 30. Juni 2007 als weitere Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne des § 13 Abs. 3 der vorliegenden Verordnung. Einer gleichzeitigen Neubestellung weiterer Prüfungskommissionsmitglieder nach dieser Bestimmung steht dies nicht entgegen.
(6) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Anlage
Berger
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