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BGBl II 47/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

47. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 471/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2008.“

2. In § 3 lautet die Ziffer 4:

  1. „4. die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben durch die Umsetzung der Strukturreform langfristig zu erhöhen,“

3. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2009 ein Controlling-Beirat eingerichtet.“

4. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 2, 3 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3., 4.2., 4.3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 47/2007 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“

5. In Punkt 3. der Anlage - Rechtsgrundlagen - wird die Aufzählung der Vertretungs- und Beratungszuständigkeiten auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen wie folgt ergänzt:

  1. „- die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung SIVBEG (§ 9 SIVBEG-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 92/2005);
  2. - die Gesundheit Österreich GmbH (§ 17 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006).“

6. Punkt 4.2 der Anlage - Managementziele - wird wie folgt geändert:

„Das Ziel „-Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen“ wird um den Zusatz „unter Bedachtnahme auf Punkt 4.3 der Anlage“ ergänzt.“

7. Als Punkt 4.3 der Anlage wird neu hinzugefügt:

„4.3 Reformziele

In der Finanzprokuratur wurde eine Strukturreform eingeleitet, in deren Rahmen es gilt, Optimierungspotenziale zu heben und nutzbar zu machen. Als Reformziele sind zu nennen:

  1. - Stärkung der Stellung der Finanzprokuratur als kompetenter, effizienter und moderner Dienstleister für den Bund und für jene Rechtsträger, die vom Bund beherrscht werden und dessen Aufgaben erfüllen;
  2. - Festigung und Ausbau der Finanzprokuratur als Vertrauensanwalt ihrer Kunden, der als zentraler Ansprechpartner den Bund und die von ihm ausgegliederten Rechtsträger in allen Bereichen rechtlich vertritt und berät;
  3. - trotz grundsätzlicher Abdeckung aller Rechtsgebiete (jedenfalls „Ersthelfer“) erfolgt eine dynamische Erweiterung und weitere Spezialisierung in einzelnen Rechtsgebieten (abgestimmt auf die Bedürfnisse der Mandanten);
  4. - Verstärkung der Koordinierungsfunktion für die Mandanten;
  5. - Ausbau der Finanzprokuratur als unbürokratische und zentrale Anlaufstelle für BürgerInnen bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihre Mandanten (One Stop Shop);
  6. - verstärkte Betreuung von ausgegliederten Rechtsträgern;
  7. - Klarstellung und Kodifizierung der in unterschiedlichen Materiengesetzen enthaltenen Einschreitungsbefugnisse;
  8. - Erreichung einer höheren Kostendeckung durch kostenbewusste Aufgabenübernahme und -erfüllung;
  9. - Einführung einer mit der des Bundes kompatiblen, effizienten und aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung sowie
  10. - größere Flexibilität und bessere Erreichbarkeit der Mitarbeiter auch außerhalb der Kernarbeitszeiten.“

8. Punkt 5. der Anlage - Anwaltliche Wertschöpfung - lautet:

„Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarrichtlinien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2003 rund 10,05 Millionen Euro, im Jahr 2004 rund 9,57 Millionen Euro und im Jahr 2005 rund 9,63 Millionen Euro. Der Betrag von € 9,63 Mio für das Jahr 2005 setzt sich zusammen aus: € 7,932.009,50 Mio anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie € 1,694.641,17 Mio anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 82,40% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 17,60% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten). Da die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur im Bundeshaushalt nicht eigens ausgewiesen sind, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.

Bedingt durch die Einleitung einer Strukturreform und der damit einhergehenden Bindung von Personalressourcen ist im Projektzeitraum von einer vorübergehenden Reduzierung der anwaltlichen Wertschöpfung auszugehen. Die Strukturreform hat den Zweck, Optimierungspotenzial zu heben und nutzbar zu machen. Durch das Ausschöpfen von Optimierungspotenzial ist nach Abschluss der Reform wiederum mit einem vermehrten Anstieg der anwaltlichen Wertschöpfung zu rechnen.“

9. Punkt 5. der Anlage - Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur - lautet:

„Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2005 rund 1,79 Millionen Euro. Davon entfielen rund 52,40% auf Vergütungen gemäß § 49a BHG und rund 47,60% auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.

Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.“

10. Punkt 6. der Anlage lautet:

„6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

Planstellenvorschau

 

Stellenplan

Vorschau

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Beamte/Verwendungsgruppe

       

A1

35,5

35,5

38

38

38

38

38

A2

5

5

5

5

5

5

5

A3

5

5

8

6

5

5

5

Summe Beamte

45,5

45,5

51

49

48

48

48

        

VB/Entlohnungsgruppe

       

v1

6

6

6

7

7

12

12

v2

2,5

2,5

3

4

4

4

4

v3

20

20

17

17

17

17

17

v4

14,875

16

14

17

17

17

17

h1

     

1

1

h2

   

1

1

  

h3

1

1

1

3

3

3

3

h4

2

2

2

    

h5

3

3

3

    

I/e

1

1

1

    

Summe VB

50,375

51,5

47

49

49

54

54

Gesamtsumme

95,875

97

98

98

97

102

102

11. Punkt 7. der Anlage lautet:

„7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Ausgaben

       

UT 0

4,456.000

4,456.000

4,456.000

4,797.000

4,886.000

5,358.000

5,755.000

UT 3

9.000

9.000

9.000

9.000

10.000

75.000

75.000

UT 7

46.000

46.000

46.000

51.000

51.000

60.000

61.000

UT 8

429.000

429.000

429.000

525.000

538.000

839.000

748.000

Summe Ausgaben

4,940.000

4,940.000

4,940.000

5,382.000

5,485.000

6,332.000

6,639.000

        

Einnahmen

       

UT 4

1,806.000

1,806.000

1,803.000

1,279.000

1,382.000

1,282.000

1,589.000

UT 7

  

3.000

3.000

3.000

3.000

3.000

Summe Einnahmen

1,806.000

1,806.000

1,806.000

1,282.00

1,385.000

1,285.000

1,592.000

        

Budgetsaldo

-3,134.000

-3,134.000

-3,134.000

-4,100.000

-4,100.000

-5,047.000

-5,047.000

        

Wert der Anwaltsleistung für den Bund

  

8,090.000

8,490.000

8,910.000

7,366.000

7,400.000

        

Leistungssaldo

  

4,956.000

4,390.000

4,810.000

2,319.000

2,353.000

Bei den Ausgaben 2007 und 2008 sind die endgültigen Ansätze im BFG 2007 und 2008 zu berücksichtigen.

Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen stellt den tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Finanzprokuratur nur eingeschränkt dar. Bei Vertretung und Beratung des Bundes (rund vier Fünftel der gesamten anwaltlichen Tätigkeit) werden lediglich Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien erzielt, während Honorareinnahmen nur bei Vertretung und Beratung von Fakultativmandanten anfallen. Die Vertretung und Beratung des Bundes ist aber budgetwirksam, da insoweit der Zukauf anwaltlicher Leistungen entfällt. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dem Saldo aus Ausgaben und Einnahmen den objektiven Wert der anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur für den Bund gegenüber zu stellen.

Erläuterungen zu Punkt 7.

UT 0 - Personalbereich

Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6. ermittelt, wobei die infolge dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbaren Ausgabenerhöhungen bereits einkalkuliert wurden.

Des weiteren wurde veranschlagt, dass die Finanzprokuratur bei realistischer Betrachtung insbesondere auch im Hinblick auf bevorstehende Pensionierungen und unter Berücksichtigung der Ausbildungsphase von Prokuratursanwälten bereits im nunmehrigen Projektzeitraum zumindest sieben neue Mitarbeiter benötigt.

UT 3 - Anlagen

Die Erhöhung bei der Position UT 3 resultiert aus der Notwendigkeit der Neuanschaffung einer zeitgemäßen Telefonanlage sowie der Ausstattung von Besprechungsräumlichkeiten mit entsprechendem technischem Equipment (Beamer, Flip-Chart, usw.). Weiters müssen etliche Büromöbel ausgetauscht werden.

UT 8 - Aufwendungen

Eine im Frühjahr 2006 durchgeführte Ausgliederungsdebatte hat hervorgebracht, dass die derzeitige Organisationsform der Finanzprokuratur zwar optimal für ihre Aufgabenerfüllung ist, dass jedoch zahlreiche Investitionen zu tätigen sind, um die Aufgabenstellungen auch künftig als effizienter, kompetenter und moderner Dienstleister erfüllen zu können. Dass in der Vergangenheit etliche Investitionen nicht getätigt wurden (wie zB vorrangig die Forcierung der Aus- und Weiterbildung in der Finanzprokuratur, Öffentlichkeitsarbeit, einheitliches EDV-System, usw.), hat auch der Rechnungshof in seinem Rohbericht moniert und wurde dies zum Anlass genommen, nunmehr entsprechende Schritte für die Zukunft einzuleiten. Diese als Investitionsprojekt zu betrachtende Reform erfordert in den nächsten Jahren einen erhöhten Bedarf an finanziellen Mitteln.

Für die Zeit des Restrukturierungsprozesses in der Finanzprokuratur war sohin ein Mehr an Ausgaben, etwa für externe Beratungsleistungen, Aufbau einer Öffentlichkeitsarbeit, Modernisierung der Infrastruktur (IT, Telefonanlage, Handy, …) zu veranschlagen. Insbesondere punkto Aus- und Weiterbildung hat die Finanzprokuratur einen massiven Nachholbedarf und ist die Entwicklung eines Aus- und Weiterbildungsplanes auch wesentlicher Eckpfeiler der Strukturreform.

UT 4 - Einnahmen

Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen mit Fakultativmandanten zu Grunde gelegt, wobei berücksichtigt werden muss, dass ein wesentlicher Fakultativmandant weggefallen ist.

Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus

  1. - Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
  2. - Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund von § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V.
  3. - Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund von § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.

    Festgehalten wird, dass derzeit mangels entsprechenden Personals eine Akquirierung von neuen Fakultativmandanten nur bedingt möglich ist und hiefür erst die entsprechenden Vorkehrungen mit Hilfe der eingeleiteten Strukturreform getroffen werden müssen.

    Durch bzw. nach Abschluss der Strukturreform soll unter anderem eine Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung sowie - bedingt durch eine verstärkte Betreuung ausgegliederter Rechtsträger - eine erhebliche Steigerung der dzt. Einnahmen gemäß § 49a BHG erzielt werden.“

Durch bzw. nach Abschluss der Strukturreform soll unter anderem eine Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung sowie - bedingt durch eine verstärkte Betreuung ausgegliederter Rechtsträger - eine erhebliche Steigerung der dzt. Einnahmen gemäß § 49a BHG erzielt werden.“

Molterer

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