4. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung - HPSV)
Auf Grund der §§ 30, 31 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
§ 1. | Geltungsbereich |
2. Abschnitt | |
§ 2. | Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans |
§ 3. | Profil und Schwerpunkte |
§ 4. | Leistungen, strategische Ziele und Vorhaben |
§ 5. | Leistungen der Pädagogischen Hochschule |
§ 6. | Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine |
3. Abschnitt | |
§ 7. | Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans |
§ 8. | Bemessung der Ressourcen |
§ 9. | Ressourcenbilanz und -entwicklung |
4. Abschnitt | |
§ 10. | Rollende Planung |
§ 11. | Ist-Stand-Analyse |
§ 12. | Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans |
§ 13. | Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben |
5. Abschnitt | |
§ 14. | Haushaltswesen |
§ 15. | Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung |
6. Abschnitt | |
§ 16. | Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften |
§ 17. | In-Kraft-Treten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend
- 1. den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),
- 2. den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und
- 3. das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).
2. Abschnitt
Ziel- und Leistungsplan
Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans
§ 2. (1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.
(2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (inkl. Schwerpunkte) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.
(3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.
Profil und Schwerpunkte
§ 3. (1) Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten, welches das charakteristische Erscheinungsbild der Pädagogischen Hochschule beschreibt.
(2) Unter Schwerpunkten werden jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule verstanden, auf die besonderen Wert gelegt wird.
Leistungen, strategische Ziele und Vorhaben
§ 4. (1) Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß § 5 Z 1 bis 5) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß § 5 Z 6 bis 8).
(2) Strategische Ziele beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmen Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind.
(3) Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.
Leistungen der Pädagogischen Hochschule
§ 5. (1) Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Teilleistungen:
- 1. Ausbildung (§ 8 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005),
- 2. Praxisschulen (§ 8 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005),
- 3. Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 4 und 5 des Hochschulgesetzes 2005),
- 4. Forschung (§ 8 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005),
- 5. Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),
- 6. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),
- 7. Personalentwicklung und
- 8. Räumliche Ausstattung, Raumkonzept.
(2) Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.
(3) Die Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.
(4) Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und - wenn möglich - Meilensteine im Sinne des § 6 Abs. 3 anzugeben.
(5) Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.
(6) Die im Rahmen der Teilleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte, zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie im § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.
(7) Bei der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.
(8) Bei der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.
Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine
§ 6. (1) Indikatoren sind nachvollziehbar zu beschreiben. Sie haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels zu beziehen und müssen innerhalb dieses Zeitraums überprüf- und auswertbar sein, um so den Zielerreichungsgrad ermitteln zu können. Die Indikatoren haben der Komplexität des jeweiligen Ziels zu entsprechen. Bei umfangreichen und komplexen Zielen kann mehr als ein Indikator erforderlich sein.
(2) Das Umsetzungsdatum hat den Abschluss der Durchführung eines Vorhabens eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben.
(3) Meilensteine sind definierte Punkte, anhand deren der Abschluss einer Einzelaktivität im Rahmen eines Vorhabens eindeutig festmachbar ist.
3. Abschnitt
Ressourcenplan
Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans
§ 7. (1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.
(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.
(3) Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.
(4) Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.
Bemessung der Ressourcen
§ 8. (1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.
(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen - gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.
(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Grundflächen.
Ressourcenbilanz und -entwicklung
§ 9. (1) Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß § 12 Abs. 6 sind hervorzuheben.
(2) Der Ressourcenplan hat weiters Angaben zu der erwarteten Entwicklung der Ressourcen für die jeweils kommenden drei Jahre zu enthalten (Prognose).
(3) Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.
(4) Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung und der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) sowie die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 2, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.
4. Abschnitt
Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan
Rollende Planung
§ 10. (1) Der Ziel- und Leistungsplan sowie der Ressourcenplan sind einmal jährlich zu erstellen.
(2) Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
(3) Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).
Ist-Stand-Analyse
§ 11. (1) Der Erarbeitung des Ziel- und Leistungsplans haben eine gründliche Analyse des Umfelds und der Umgebungsfaktoren sowie eine Bestandsaufnahme der eigenen Kompetenzen voranzugehen (Ist-Stand-Analyse).
(2) Zusätzlich ist der jeweils in Kraft befindliche Ziel- und Leistungsplan und dessen Einhaltung zu berücksichtigen.
Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans
§ 12. (1) Das Rektorat hat unter rechtzeitiger Einbindung der übrigen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan zu erstellen und diesen in vollständiger und endgültiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.
(2) Die Erstellung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern zu erfolgen. In den Ressourcenplan dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben unbedingt notwendig sind.
(3) Der Hochschulrat hat den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein beschlossener Ziel- und Leistungsplan vorliegt. Nach Beschlussfassung durch den Hochschulrat kann weder das Rektorat noch der Hochschulrat den Ziel- und Leistungsplan oder den Ressourcenplan einseitig ändern.
(4) Der Hochschulrat hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan spätestens zu dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Vorlagetermin zu übermitteln.
(5) Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen oder notwendige Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.
(6) Ergeben sich im Laufe des Jahres Änderungen der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind diese Änderungen des Ressourcenplans durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzunehmen.
Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben
§ 13. (1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie ergreifen innerhalb des vereinbarten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
(2) Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen und dem nächsten Ziel- und Leistungs- und Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.
5. Abschnitt
Internes Rechnungswesen
Haushaltswesen
§ 14. (1) Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570.
(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.
Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 15. Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 16. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
Gehrer
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