102. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. III Nr. 148/1997) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Albanien | 24. Jänner 2003 |
Andorra | 13. Februar 2007 |
Angola | 26. Oktober 2005 |
Aserbaidschan | 11. Jänner 1999 |
Belize | 18. Dezember 2001 |
Bhutan | 18. August 2005 |
Dschibuti | 22. Februar 2001 |
El Salvador | 11. Juni 1998 |
Eritrea | 30. Jänner 2002 |
Georgien | 8. Jänner 1998 |
Honduras | 23. Mai 2005 |
Iran | 9. August 2000 |
Kambodscha | 7. Juli 2005 |
Kenia | 18. Oktober 2000 |
Komoren | 1. März 2000 |
Kongo | 3. März 2004 |
Demokratische Volksrepublik Korea | 19. März 2007 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 22. September 1997 |
Liechtenstein | 24. November 1999 |
Malediven | 7. September 2000 |
Mongolei | 15. Dezember 1999 |
Mosambik | 8. Juni 1998 |
Namibia | 31. März 1998 |
Nepal | 9. Februar 2007 |
Oman | 3. Juli 1997 |
Palau | 19. August 1998 |
San Marino | 10. Oktober 2000 |
St. Lucia | 16. Jänner 2003 |
St. Vincent und die Grenadinen | 3. Dezember 2001 |
Thailand | 21. November 1975 |
Vereinigte Republik Tansania | 7. Dezember 2000 |
Vietnam | 4. November 1997 |
Zentralafrikanische Republik | 15. Oktober 2001 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | mit Wirksamkeit vom: |
Montenegro | 3. Juni 2006 |
Serbien | 27. April 1992 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Andorra:
Das Fürstentum Andorra erachtet sich nicht an Art. 31 gebunden, wonach eine obligatorische Verweisung jeder Streitigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 gelöst werden kann, an den Internationalen Gerichtshof vorgesehen ist. Die Regierung von Andorra vertritt den Standpunkt, dass für jede Streitigkeit, die an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen wird, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.
Iran:
Die Islamische Republik Iran erklärt einen Vorbehalt zu Art. 31 und erachtet sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels gebunden.
Serbien:
Erklärung eines Vorbehaltes zu Art. 27 des Übereinkommens.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen wie folgt ergänzt bzw. zurückgezogen:
China1:
Mit Wiederaufnahme der Ausübung der Souveränität über Hongkong notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet wird.
Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:
Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet.
In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.
In Ausübung der Souveränität über Macao notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China abgegebenem Vorbehalt sowie mit der abgegebenen Erklärung auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet wird.
Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:
Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.
In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Macao eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.
Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die aus der Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao erwachsen.
Niederlande1:
In einer Mitteilung vom 10. März 1999 informierte die Regierung des Königreichs der Niederlande den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Polen1:
In einer Mitteilung vom 16. Oktober 1997 informierte die Regierung von Polen den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass sie den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 zurückziehen.
Vereinigtes Königreich1:
In einer Mitteilung vom 25. November 2002 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Gemäß Art. 28 erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches weiters, dass die Insel Man sowie folgende Gebiete, auf die das Übereinkommen am 3. Juni 1993 ausgedehnt wurde, jeweils eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens darstellen: Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Kaimaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Turks- und Caicosinseln.
Gemäß Art. 28 erklärte die Regierung des Vereinigten Königreiches am 11. April 2003, dass Jersey eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens ist.
Gusenbauer
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