97. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Armenien am 1. März 2007 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 91/2007) hinterlegt und folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 10 des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht behält sich die Republik Armenien das Recht vor, keine mündlichen letztwilligen Verfügungen eines armenischen Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit hat, anzuerkennen.
Gemäß Art. 12 des Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle Klauseln letztwilliger Verfügungen auszuschließen, die gemäß ihrer Gesetze nicht im Zusammenhang mit Erbfolge stehen.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, das vorliegende Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen In-Kraft-Treten erstellt wurden.
Gusenbauer
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