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BGBl III 94/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 200/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Moldau

24. Juli 2006

Ukraine

19. September 2006

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Moldau folgende Erklärung abgegeben:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Gusenbauer

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