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BGBl III 91/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Montenegro am 1. März 2007 erklärt, sich rückwirkend mit 3. Juni 2006 an das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 190/2001) gebunden zu erachten.

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Serbien folgende Erklärung abgegeben:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Gusenbauer

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