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BGBl III 82/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Verordnung: Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

82. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird verordnet:

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien111) Die Vereinbarung wird auch in den Anlagen veröffentlicht. (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 105/2006) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

Anlage

deutscher Vertragstext (Übersetzung) 

Anlage

englischer Vertragstext 

Gusenbauer

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