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BGBl III 72/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

72. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 135/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

18. September 2006

Ukraine

16. Februar 2007

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine folgenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 48 Abs. 1 des Übereinkommens erachtet sich die Ukraine nicht an die Bestimmungen von Art. 47 des Übereinkommens gebunden.

Gusenbauer

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