59. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich rückwirkend mit 3. Juni 2006 weiterhin an das Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 343/1930, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 174/2002) gebunden zu erachten.
Gusenbauer
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