24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. III Nr. 206/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 56/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Antigua und Barbuda | 5. Juni 2006 |
Armenien | 14. September 2006 |
Bulgarien | 20. September 2006 |
Kolumbien | 23. Jänner 2007 |
Korea, Republik | 18. Oktober 2006 |
Malediven | 13. März 2006 |
Moldau | 28. Februar 2006 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Kolumbien nachstehende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung von Kolumbien erklärt, in Ausübung des Ermessens gemäß Art. 10 des Fakultativprotokolls sowie der darin festgesetzten Bedingungen, dass sie die gemäß Art. 8 und 9 des Protokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.
Die Regierung von Kolumbien versteht Art. 5 des Protokolls dahingehend, dass vorläufige Maßnahmen nicht nur „eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst“ ausschließen, wie in Art. 5 Abs. 2 festgehalten, sondern dass alle Maßnahmen, die auf den Genuss wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gerichtet sind, in Übereinstimmung mit der fortschreitenden Natur dieser Rechte angewendet werden.
Die Regierung von Kolumbien erklärt, dass keine Bestimmung des Fakultativprotokolls und keine Empfehlung des Komitees dahingehend ausgelegt werden dürfen, als dass sie Kolumbien verpflichten, Straftaten gegen Leib und Leben zu entkriminalisieren.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich rückwirkend mit 3. Juni 2006 weiterhin an das Fakultativprotokoll gebunden zu erachten.
Gusenbauer
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