521. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 377/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
„§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2007/01 bis 2007/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“
2. Nach § 4 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 521/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2007 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Bartenstein
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