vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 500/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

500. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz - Luft

500. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz - Luft geändert wird

Auf Grund des § 4 des Immissionschutzgesetzes - Luft (IG - L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird verordnet

Die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, Blei in PM10 und Benzol, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion wird in Anlage 1 festgelegt. Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.“

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für die Bestimmung der Konzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion gelten die Vorgaben über die Mindestdatenerfassung gemäß der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23/3 vom 26.01.2005.“

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Messungen der Schadstoffe Blei in PM10, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion sind bevorzugt im Nahbereich von relevanten Industrieanlagen durchzuführen.“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion ist pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG - L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 27 sind ein Teil dieser Mindestanzahl.

Tabelle 1 (zusätzliche Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes in Klammer):

Untersuchungsgebiet

Schwefeldioxid

Stick-stoff-dioxid

PM10

Benzo(a)pyren in PM10*

Arsen, Kadmium und Nickel in PM10*

Kohlen-stoff-monoxid

Burgenland

3 (1)

3 (1)

3 (1)

(1)

(1)

1 (1)

Kärnten

7 (1)

5 (1)

6 (1)

1

1 (1)

3 (1)

Niederösterreich

15 (1)

11 (1)

12 (1)

2

 

3

Oberösterreich ohne BR Linz

5 (2)

6 (2)

6 (2)

2

1 (1)

2

BR Linz

4

6

6

1

1

3

Salzburg

2

5

5

1

1

2 (1)

Steiermark ohne BR Graz

6

91(1)

4 (1)

2

1

1

BR Graz

3

5

6

1

1

2

Tirol

3

6 (1)

6 (1)

1

1

2

Vorarlberg

1

4

4

1

 

1

Wien

9

12

12

2

1

4

Summe

58 (5)

72 (7)

70 (7)

14 (1)

8 (3)

24 (3)

* gilt ab 1. Jänner 2007“

6. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Luftschadstoffe Blei in PM10 und Benzol ist pro Bundesland die in der Tabelle 2 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG - L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 27 sind ein Teil dieser Mindestanzahl.

Tabelle 2 (zusätzliche Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes in Klammer):

Untersuchungsgebiet

Blei in PM10

Benzol

Burgenland

(1)

(1)

Kärnten

1 (1)

1

Niederösterreich

 

1

Oberösterreich

2*) (1)

2*)

Salzburg

1

1

Steiermark

2**)

2**)

Tirol

1

1

Vorarlberg

 

1

Wien

1

2

Summe

8 (3)

11 (1)

*) Mindestens eine Messstelle im Stadtgebiet von Linz

**) Mindestens eine Messstelle im Stadtgebiet von Graz“

7. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Bezüglich der Anforderungen an die Messgeräte und Analyseverfahren gelten die in der Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41 vom 29.06.1999, im Anhang IX, in der Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, ABl. Nr. L 313/12 vom 13.12.2000, im Anhang VII und in der Richtlinie 2004/107/EG im Anhang V genannten Referenzverfahren bzw. jedes andere Verfahren, dessen Äquivalenz nachgewiesen werden kann.“

8. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder Messnetzbetreiber ist für die Qualität der in seinem Messnetz erhobenen Daten gemäß den Datenqualitätszielen der Richtlinie 1999/30/EG Anhang VIII, der Richtlinie 2000/69/EG Anhang VI und der Richtlinie 2004/107/EG Anhang IV verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und anzuwenden.“

9. Die Überschrift zum 3. Abschnitt lautet:

„Hintergrundmessung, Bestimmung des Import-Export-Anteils und Messung der nassen Deposition“

10. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in § 5 Abs. 1 IG - L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) sowie eine Messstelle in einem alpinen Seitental des Inntals (Tirol) umfasst.“

11. Tabelle 3 in § 23 Abs. 2 lautet:

„Tabelle 3:

 

SO2

NO2, NO

CO

PM10

PM2,5

Pb, As, Cd und Ni in PM10

Hg, Benzol

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe*)

Nasser Nieder-schlag**)

Enzenkirchen

x

x

 

x

     

Illmitz

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Klöch

 

x

 

x

     

Pillersdorf

x

x

 

x

     

Sonnblick

 

NOy***)

x

      

Alpines Seitental des Inntals

 

x

 

x

     

Vorhegg

x

x

x

x

 

x

  

x

Zöbelboden

x

x

 

x

 

x

  

x

*) Jedenfalls Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen.
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen können als Summe gemeldet werden.

**) einschließlich Analyse der anorganischen Inhaltsstoffe und Schwermetalle.

***) Stickstoffoxide und alle atmosphärischen Oxidationsprodukte von Nox.

An der Messstelle Illmitz werden zusätzlich zumindest Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat, Ammonium und anorganische Kationen erfasst sowie die Deposition von Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.“

12. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Messung der nassen Deposition erfolgt darüber hinaus durch den jeweiligen Landeshauptmann an ausgewählten Messstellen, die für den Eintrag von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen in Österreich repräsentativ sind.“

13. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:

„Die Art der Messung hinsichtlich Quecksilber, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie der Deposition von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen wird in Anlage 1 festgelegt.“

14. § 26 Z 5 wird um die Wortfolge „und PM2,5“ ergänzt.

15. Die Tabelle 4 in § 30 lautet:

„Tabelle 4 (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer):

Untersuchungsgebiet/
Landesgebiet

Schwefeldioxid

Stickstoffdioxid/ Stickstoffoxide

Burgenland

(1)

(1)

Kärnten

2 (1)

2 (1)

Niederösterreich

2 (1)

2 (1)

Oberösterreich

1 (2)

1 (2)

Salzburg

0

1

Steiermark

2

2 (1)

Tirol

0 (1)

1 (1)

Vorarlberg

0

1

Wien

0

0

Summe

7 (6)

10 (7)

  

16. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gravimetrische Messung der PM2,5-Konzentration hat ab 1. Jänner 2005 zumindest in jeder Stadt mit über 90 000 Einwohnern, ab 1. Jänner 2008 zusätzlich in jeder Landeshauptstadt mit über 45 000 Einwohnern an mindestens einer Messstelle zu erfolgen. Dabei sind Standorte zu wählen, an denen auch eine gravimetrische Erfassung der PM10-Konzentration erfolgt. In Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark ist ab 1. Jänner 2008 an jeweils einer weiteren repräsentativen Messstelle die PM2,5-Konzentration gravimetrisch zu messen. In Wien erfolgt die gravimetrische Messung der PM2,5-Konzentration an einem städtischen Hintergrundstandort und an einem verkehrsnahen Standort.“

17. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Messung von weiteren polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in städtischen Gebieten

§ 32a. (1) Die Messung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (jedenfalls Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen) erfolgt durch den Landeshauptmann an mindestens einer städtischen Messstelle in Linz.

(2) Für die Messung der in Abs. 1 genannten Komponenten gelten die Vorgaben über die Mindestdatenerfassung gemäß der Richtlinie 2004/107/EG .“

18. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 37 Abs. 2 und § 38 die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.“

19. In § 34 Abs. 4 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „ , Schwebestaub (bis 31.12.2004)“.

20. § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Das Umweltbundesamt hat bis 30. Juli des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, PM2,5, sowie von Blei, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen.“

21. § 38 Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

  1. „5. Richtlinie 2000/69/EG ,
  2. 6. Entscheidung 2004/461/EG, ABl. Nr. L 156 vom 30.04.2004, über einen Fragebogen zur Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, der Richtlinie 1999/30/EG , der Richtlinie 2000/69/EG sowie der Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft, ABl. Nr. L 156/78 vom 30.04.2004 und“

22. Dem § 38 Abs. 1 wird nachstehende Z 7 angefügt:

  1. „7. Richtlinie 2004/107/EG .“

23. In § 38 entfallen die Absatzbezeichnung (1) sowie der Abs. 2.

24. Die §§ 40 und 41 entfallen.

25. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1: Messverfahren

Referenzmethoden zur Bestimmung von Luftschadstoffen

Für die Bestimmung der Konzentrationen der Schadstoffe sind die im Folgenden angeführten Referenzverfahren anzuwenden. Die Messnetzbetreiber können jedoch auch andere Verfahren verwenden, wenn nachgewiesen wird, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem Referenzverfahren erzielt werden.

I. Schwefeldioxid

Die Referenzmethode ist das UV-Fluoreszenz-Verfahren gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX.

II. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

Die Referenzmethode ist das Chemilumineszenz-Verfahren gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX.

III. Probenahme/Analyse von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel

Die Referenzmethode für die Probenahme ist das PM10-Verfahren gemäß EN 12 341:1999 „Luftqualität - Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die PM10-Fraktion von Partikeln“, für die Analyse von Blei gelten die Anforderungen gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX, für die Analyse von Kadmium, Nickel und Arsen die Anforderungen gemäß RL 2004/107/EG Anhang V.

IV. Probenahme/Analyse von Benzol

Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme mit gaschromatographischer Bestimmung gemäß RL 2000/69/EG Anhang VII.

V. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid

Die Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die nicht-dispersive Infrarotspektrometrie (NDIR) gemäß RL 2000/69/EG Anhang VII.

VI. Probenahme und Messung der PM10-Konzentration

Die Referenzmethode gemäß RL 1999/30/EG Anhang IX ist die Probenahme auf Filtern mit gravimetrischer Bestimmung gemäß EN 12 341:1999.

Die Messnetzbetreiber können auch andere Verfahren verwenden, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den jeweiligen Referenzverfahren erzielt werden, (d.h. dass die in der RL 1999/30/EG Anhang VIII genannten Datenqualitätsziele eingehalten werden) oder ein anderes Verfahren, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor oder eine Funktion korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.

Bestehende Korrekturfaktoren nach den Grundsätzen der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, können bis 2010 angewandt werden.

Für den Nachweis der Äquivalenz sind, soweit vorhanden, Empfehlungen und Leitfäden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften heranzuziehen.

VII. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die in EN 14 907:2005 „Luftbeschaffenheit - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

VIII. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von PAK in der Luft

Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, sind genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12 884 oder 16 362 anzuwenden.

IX. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Quecksilbers ist eine automatisierte Methode, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atomfluoreszenzspektrometrie beruht.

X. Referenzmethode für die Probenahme der Deposition von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beruht auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungssammler mit Standardabmessungen gemäß RL 2004/107/EG .“

26. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3: Trendmessstellen

Zu § 27

Messstelle

 

Standorttyp

Kat.

SO2

PM10

NO, NOx

CO

Pb

Benzol

PM2,5

Wien

Stephansplatz

zentrales Wohngebiet, Hintergrund

K5

x

 

x

    

Wien

Rinnböckstraße

verkehrsnah

K5

x

x

x

x

 

x

 

Wien

Hietzinger Kai

verkehrsnah

K5

  

x

    

Wien

Währinger Gürtel

Hintergrund

K5

 

x

    

x

St. Pölten

Eybnerstraße

Wohngebiet am Stadtrand

K4

x

      

Mödling

 

Wohngebiet am Stadtrand

K3

x

x

x

    

Hainburg

 

Transport aus dem Ausland

K2

x

x

x

    

Linz

Neue Welt

Wohngebiet, verkehrs- und industrienah

K5

x

x

x

x

  

x

Linz

Steyregg

Wohngebiet, industrienah

K5

x

x

x

    

Wels

Linzerstraße

verkehrsnah, Wohngebiet

K4

x

x

x

x

   

Graz

Graz Süd

Wohngebiet

K5

x

x

x

    

Graz

Don Bosco

verkehrsnah

K5

-

x

x

x

x

x

 

Leoben

Donawitz

industrienah

K3

x

x

x

x

   

Arnfels und
St. Georgen

 

Transport aus dem Ausland

K1

x

      

Salzburg

Rudolfsplatz

verkehrsnah

K5

 

x

x

x

x

x

x

Tamsweg

Ortszentrum

Wohngebiet

K2

x

 

x

x

   

Klagenfurt

Koschatstraße

zentrales Wohngebiet

K4

x

x

x

x

   

Klagenfurt

Völkermarkter Straße

verkehrsnah

K4

 

x

x

x

x

x

x

Innsbruck

Fallmerayerstr.

zentrales Wohngebiet

K5

x

x

x

x

 

x

x

Brixlegg

Innweg

Wohngebiet, industrienah

K1

x

x

  

x

  

Vomp

Raststätte A12

verkehrsnah

K1

 

x

x

    

Dornbirn

Stadtstraße

verkehrsnah, Wohngebiet

K4

x

x

x

    

Dalaas

Wald am Arlberg

verkehrsnah

K1

  

x

    
          

Pröll

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)