95. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz 1958 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 - VersRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 165a Abs. 1 wird der Ausdruck „nach dem Zustandekommen des Vertrags“ durch den Ausdruck „nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ ersetzt.
2. In § 174 wird der Klammerausdruck „(§ 176 Abs. 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 176 Abs. 2a bis 6)“ ersetzt.
3. In § 176 erhält der Absatz 3a die Absatzbezeichnung „(2b)“ und werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.
(6) Der Vermittler hat in den Fällen des Abs. 5 Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt.“
4. Dem § 178b wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Kosten und Risiken der medizinischen Betreuung und Behandlung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Entbindung und der Mutterschaft dürfen in der Krankenversicherung nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen zwischen Frauen und Männern führen.“
5. In § 178n wird der Ausdruck „§ 178a Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 178a Abs. 2 und 3, § 178b Abs. 5“ ersetzt.
6. In § 191c erhält der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(7)“ und werden folgende Absätze angefügt:
„(8) Die §§ 165a, 174 sowie 176 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen werden.
(9) Die §§ 178b Abs. 5 und 178n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. November 2007 geschlossen werden.“
Artikel II
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absätze angefügt:
„(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.
(3) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA unter Anschluss seiner Risikobewertung und der von ihm erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu melden. Ebenso hat das Versicherungsunternehmen die Ergebnisse der Aktualisierung der Risikobewertung zu melden.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“
2. In § 18 Abs. 4 lautet der zweite Satz:
„Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern zu liefern sind.“
3. § 18b Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,“
4. In § 18b Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Gewinnbeteiligung“ der Ausdruck „, in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20,“ eingefügt.
5. In § 118i Abs. 1 werden der Punkt am Ende der Z 7 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. die ihr nach § 9 Abs. 3 gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis auf die Fundstellen der nach § 9 Abs. 4 veröffentlichten Daten.“
6. Nach dem § 129i wird folgender § 129j eingefügt:
„§ 129j. (1) § 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Bestimmung ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen werden.
(2) Die §§ 9 und 118i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. November 2007 geschlossen werden. Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA bis 31. März 2008 zu melden. Die FMA hat die ihr gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen bis 30. Juni 2008 der Europäischen Kommission zu melden.“
Artikel III
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37, umgesetzt.
Fischer
Schüssel
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