519. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 623/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 429/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007.“
2. § 4 lautet:
„§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen, wobei das für das Finanzjahr 2006 geltende Projektprogramm auch für das Finanzjahr 2007 gilt.“
3. In § 11 wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.
4. Der bisherige § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 2, 4 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Gastinger
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