464. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind zu erheben:
- 1. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2002 monatlich:
15.12 (Geflügelfleisch), 20.30 (Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente und Fertigteilbauten aus Holz), 26.13 (Hohlglas), 28.11 (Stahl- und Leichtmetallbaukonstruktionen), 28.74 (Schrauben, Nieten, Ketten, Federn), 31.61 (Elektrische Ausrüstungen für Motoren und Fahrzeuge), 32.20 (Nachrichtentechnische Geräte und Einrichtungen), 36.40 (Sportgeräte), 36.61 (Fantasieschmuck) und 40.11 (Elektrischer Strom);
- 2. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A bis E der ÖCPA 2002 vierteljährlich;
- 3. die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
- 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
- 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
- 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 verrichten.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2003, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis E gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2002, bzw. Waren der Abschnitte I - XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2003 bestimmt.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
- 1. die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß § 3 Abs. 2;
- 2. die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.
(2) Die Preise gemäß Abs. 1 Z 1 sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
(3) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen.
(4) Produktspezifische Strukturdaten gemäß Abs. 1 sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.
Art der Erhebung
§ 5. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen.
(2) In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 ausüben, zu erheben.
(3) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2) Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:
- 1. Erhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
- 2. Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.
Erhebungsunterlagen
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die auskunftspflichtigen Meldeeinheiten zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Berechnung der Preisindizes
§ 8. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Importpreisindizes die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Daten der Außenhandelsstatistik gemäß HStG 1995 heranzuziehen. Soweit aus anderen preisstatistischen Erhebungen geeignete Daten zur Berechnung der Importpreisindizes vorliegen, hat die Bundesanstalt auch diese heranzuziehen.
Qualitätskontrolle
§ 9. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung des Importpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 10. (1) Für die Erhebungen gemäß § 5 besteht für die von der Bundesanstalt nach § 6 ausgewählten statistischen Einheiten Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum Zehnten des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Gruppen der ÖCPA 2002 zu erfolgen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
(5) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
(6) Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Kostenersatz
§ 12. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2007: 322 260 Euro;
- 2. im Jahr 2008: 255 436 Euro;
- 3. im Jahr 2009: 263 099 Euro;
- 4. im Jahr 2010: 270 992 Euro.
(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen. Erfolgt bis zum Jahr 2011 keine Neufestlegung, gilt für das Jahr 2011 und die Folgejahre der Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 4. Dementsprechend gilt auch die Regelung gemäß Abs. 4 weiter.
(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Finanzen in folgender Höhe:
BMWA | BMF | |
2007 | 83 165 Euro | 239 095 Euro |
2008 | 85 660 Euro | 169 776 Euro |
2009 | 88 230 Euro | 174 869 Euro |
2010 | 90 877 Euro | 180 115 Euro |
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 , ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 1;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 , ABl. Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1;
- 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76, vom 30.03.1993 S. 1;
- 4. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinschaftlichen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1;
- 5. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003;
- 6. Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006;
- 7. Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004.
In-Kraft-Treten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Bartenstein Grasser
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