439. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 2)“.
2. In § 6 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wendung „zum ……Termin ……“.
3. § 6 Abs. 2 entfällt.
4. § 6 Abs. 3 Z 6 lautet:
- „6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten bzw. der Jahresprüfung auf ,,Nicht genügend“ lautet: ,,Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Teilprüfungen der Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung bzw. der Jahresprüfung berechtigt: ..............................................;““
5. § 10 Abs. 2 entfällt.
6. Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
7. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung der verbindlichen Übung „Leibesübungen“ durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Gehrer
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