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BGBl II 432/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

432. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

432. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16 Z 1 und 2, 17 Abs. 3, 35 Abs. 4 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen;“

2. Dem § 3 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden.

(10) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

  1. 1. von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
    1. a) in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
    2. b) in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und
  2. 2. bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen

  1. 1. mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
  2. 2. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.“

4. § 6a Abs. 5 Z 4 lautet:

  1. „4. MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigem Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten:
    1. a) Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10ºC liegen;
    2. b) Die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 24 Stunden liegen;
    3. c) Die Mindestkonzentration ist zumindest nach 2, 4 und 24 Stunden auf geeignete Weise zu überprüfen;
    4. d) Es sind folgende Dosierungen einzuhalten:

Temperatur

Dosierung (g/m3)

Mindestkonzentration (g/m3) nach:

2 h

4 h

12 h

24 h

210C oder mehr

48

36

31

28

24

160C oder mehr

56

42

36

32

28

100C oder mehr

64

48

42

36

32

5. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):

  1. 1. Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
    1. a) Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
    2. b) Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:

- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen

3 Stück

- Balkonpflanzen und Gartenstauden

10 Stück

- Gemüsejungpflanzen

20 Stück

- Bäume und Sträucher

3 Stück

- Blumenzwiebeln und Blumenknollen

1 kg

- Christbäume (abgeschnitten)

1 Stück

- Reisig

1 Handstrauß

- Reisigkränze, Gestecke

1 Stück

- Saatgut von Bohnenarten

2 kg

- Saatgut von Sonnenblumen

0,50 kg

- Saatgut von Luzernen und Mais

0,15 kg

- Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch

0,10 kg

- Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate)

0,01 kg;

  1. 2. folgende sonstige Waren:

- Schnittblumen

1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand)

- Obst und Gemüse

15 kg

- Kartoffeln

10 kg.“

6. In § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten“ die Wortfolge „soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist,“ eingefügt.

7. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „abweichend von den Bestimmungen“ die Wortfolge „des 3. und“ eingefügt.

8. In Anlage 2 Z 1.3 werden die Bezeichnung „Acer californica“ durch die Bezeichnung „Aesculus californica“ sowie die Bezeichnung „Acer hippocastanum“ durch die Bezeichnung „Aesculus hippocastanum“ ersetzt.

Pröll

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