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BGBl II 362/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

362. Verordnung: Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 - IGDV 2006

362. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 - IGDV 2006)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Z 2 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird verordnet:

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 1. (1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2006 sind die:

  1. 1. Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft,
  2. 2. Höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
  3. 3. Höheren Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
  4. 4. Höheren Lehranstalten für Gartenbau,
  5. 5. Höheren Lehranstalten für Landtechnik,
  6. 6. Höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft,
  7. 7. Höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,
  8. 8. Höheren Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
  9. 9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Abs. 1 sind ferner die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.

Berufspraxis

§ 2. (1) Eine Tätigkeit ist als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(2) Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:

  1. 1. Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau, in Baum- und Rebschulen, im Bereich der Lebensmittel-, und Biotechnologie, in Molkereien und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben und in sonstigen Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der im engeren land- und forstwirtschaftlichen Zusammenhang stehende Bereich.
  2. 2. Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.
  3. 3. Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens, des Alpschutzes und der Alpwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische Tätigkeit), der Raumplanung und Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Garten- und Landschaftsgestaltung, sowie der Forstaufsicht.
  4. 4. Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
  5. 5. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in Zucht- und Kontrollverbänden sowie in Erzeugergemeinschaften und Kooperationen.
  6. 6. Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Bildungswesen einschließlich der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung bäuerlicher Kultur.
  7. 7. Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.
  8. 8. Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung und Diversifikation des ländlichen Raumes sowie der Förderung der multifunktionalen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Land- und Forstwirtschaft, umweltrelevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbarer Energie, biologische Landwirtschaft und Schutz des Wassers.

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990 erlassen werden, BGBl. Nr. 582/1991, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

Pröll

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