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BGBl II 355/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

355. Verordnung: Weichmacherverordnung
[CELEX-Nr. 32005L0084]

355. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Verbot der Verwendung von Weichmachern (Phthalaten) in bestimmten Gebrauchsgegenständen (Weichmacherverordnung)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß

  1. 1. § 3 Z 7 lit. a LMSVG, die dazu bestimmt sind, das Füttern und Saugen von Kindern zu erleichtern,
  2. 2. § 3 Z 7 lit. c LMSVG,
  3. 3. § 3 Z 7 lit. d LMSVG, die für Kinder bestimmt sind,
  4. 4. § 3 Z 7 lit. e LMSVG,

sofern diese Gebrauchsgegenstände aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:

  1. 1. Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7; EINECS-Nr. 204-211-0
  2. 2. Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
  3. 3. Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7; EINECS-Nr. 201-622-7.

(2) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:

  1. 1. Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
  2. 2. Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
  3. 3. Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0; EINECS-Nr. 204-214-7.

(2) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen.

Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die

  1. 1. Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, BGBl. II Nr. 255/1998 und
  2. 2. Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten, BGBl. II Nr. 111/2000,

außer Kraft.

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/84/EG , ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, in österreichisches Recht umgesetzt.

Rauch-Kallat

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