vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 348/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

348. Verordnung: Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

348. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Betriebskrankenkasse Semperit aufgelöst wird

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird verordnet:

§ 1. Die Betriebskrankenkasse Semperit gilt aufgrund des Eintritts wesentlicher Änderungen in der Versichertenstruktur mit Ablauf des 30. September 2006 als aufgelöst.

§ 2. (1) Alle zum Stichtag 30. September 2006 für die Betriebskrankenkasse Semperit bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten gehen mit 1. Oktober 2006 auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über.

(2) Das zum Stichtag 30. September 2006 vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen der Betriebskrankenkasse Semperit, abzüglich des in Abs. 3 genannten Betrages, geht mit 1. Oktober 2006 in das Eigentum der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über.

(3) Zehn Millionen Euro aus der allgemeinen Rücklage der Betriebskrankenkasse Semperit sind mit 1. Oktober 2006 in die von der Semperit AG Holding zu gründende „Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit von Beschäftigten der Semperit AG Holding“ einzubringen. Im Falle der Auflösung dieser Stiftung erhält die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen.

§ 3. Bezüglich des im § 2 Abs. 1 und 2 verfügten Rechts- und Vermögensüberganges auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat diese

  1. 1. zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der Betriebskrankenkasse Semperit dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen und in Evidenz zu halten; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
  2. 2. den Jahresbericht (§ 1 der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften - RV)) für die Betriebskrankenkasse Semperit für die ersten drei Quartale des Jahres 2006 (Erfolgsrechnung für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. September 2006, Schlussbilanz zum 30. September 2006, Geschäftsbericht, statistische Nachweisungen) unter Beachtung der Rechnungsvorschriften zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie den sonstigen in den Rechnungsvorschriften genannten Stellen bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegen;
  3. 3. ausständige unterjährige Nachweisungen sowie Monatsabrechnungen über die Beiträge zur Sozialversicherung und die sonstigen Beiträge (§ 29 RV) der Betriebskrankenkasse Semperit termingerecht zu erstellen und vorzulegen;
  4. 4. die für die ersten drei Quartale des Jahres 2006 ausständigen Teilersätze von Aufwendungen, wie etwa für das Wochengeld und für die Jugendlichenuntersuchungen, sowie die Aufsichtsgebühr für die Betriebskrankenkasse Semperit abzurechnen;
  5. 5. in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2006 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
  6. 6. in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2006 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Oktober 2006 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
  7. 7. die Aufbewahrungsfristen nach § 58 RV hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstiger Unterlagen zu beachten.

§ 4. Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und
-zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 30. September 2006 bei der Betriebskrankenkasse Semperit versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Oktober 2006 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen gelten ab 1. Oktober 2006 die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse.

Rauch-Kallat

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)