331. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, in Verbindung mit § 67 Abs. 1 der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 740/1996 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 185/2006, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 2. August 2006 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 86/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen und aus der Mitteilung der Kommission 2006/C 180/04 vom 02.08.2006 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 9. Mai 2006, BGBl. II Nr. 185/2006, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage
Bartenstein
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