vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 320/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

320. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

320. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73, sowie
  2. 2. § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006,

    Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, ferner die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003, wird wie folgt geändert:

wird verordnet:

1. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2006 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. die Anlagen 1.7, 3.8 sowie 7.7 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich
    1. a) des I. und II. Jahrganges bzw. des 1. und 3. Semesters mit 1. September 2006,
    2. b) des 2. und 4. Semesters mit 1. Februar 2007,
    3. c) der weiteren Jahrgänge bzw. Semester jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend

    in Kraft;

  2. 2. die Änderungen in den Anlagen 1.7 und 7.7 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
  3. 3. die Anlagen 1.8, 1.9, 7.8 und 7.9 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

2. Die bisherigen Anlagen 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), 3.8 (Kolleg für Tourismus) sowie 7.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang) werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.7, 3.8 sowie 7.7 ersetzt.

3. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 31. August 2009 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Worte „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ ersetzt.

4. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 31. August 2009 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1.7 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „21. Leibesübungen und sportliche Animation“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„21. BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Planung, Organisation und Durchführung zielgruppenspezifischer Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten.

Didaktische Grundsätze:

Es sind praktisch-methodische Übungen durchzuführen.

Die theoretischen Grundlagen der Animation sollten fächerübergreifend in die Praxis umgesetzt werden.

Dem Grundsatz einer effektiven Unterrichtsführung soll durch die Vielfalt der Organisationsformen und der Unterrichtsmethoden entsprochen werden, mit allen Möglichkeiten des klassen-, schulstufen- oder schulartenübergreifenden Unterrichts, z.B. in Gruppen mit Wahlsportarten. Dabei soll der Bereich der Animation verstärkt erarbeitet werden.“

5. In den Anlagen 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik), 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung) 7.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang) und 7.9 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang für Hörbehinderte) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

6. In Anlage 1.8 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „23. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„23. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

7. In Anlage 1.9 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „23. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„20. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

8. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 7.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Worte „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ ersetzt.

9. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 7.7 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ lautet der den Pflichtgegenstand „19. Leibesübungen und sportliche Animation“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„19. BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Planung, Organisation und Durchführung zielgruppenspezifischer Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten.“

10. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 7.7 Abschnitt VI Unterabschnitt A Gliederungsebene „Erweiterungsbereich“ Untergliederungsebene a (Ausbildungsschwerpunkte) werden in dem den Pflichtgegenstand „Sport“ betreffenden Abschnitt die Worte „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ ersetzt.

11. In Anlage 7.8 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „17. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„17. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

12. In Anlage 7.9 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die den Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Geschichte und Kultur“ bis „Werkstätte und Fertigungstechnik“ vorangestellten Ziffern „5.“ bis „16.“ durch die Ziffern „4.“ bis „15.“ ersetzt und es lautet der den Pflichtgegenstand „17. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„16. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1.7, 3.8 sowie 7.7 dieser Verordnung unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage

Anlage 1.7 

Anlage

Anlage 3.8 

Anlage

Anlage 7.7 

Gehrer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)