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BGBl II 313/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

313. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

313. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 und 59 Abs. 2 sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006,

    Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, ferner die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, wird wie folgt geändert:

wird verordnet:

1. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. die Anlagen 1D (Lehrplan der Hotelfachschule) und 1E (Lehrplan der Tourismusfachschule) treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2006 sowie hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
  2. 2. die Änderungen in den Anlagen 1D und 1E in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

2. Die bisherigen Anlagen 1D und 1E werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1D und 1E ersetzt.

3. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1D Abschnitt I (Stundentafel) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; sportliche Animation“ ersetzt.

4. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1D (Lehrplan der Hotelfachschule) Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet die den Pflichtgegenstand „18. Leibesübungen und sportliche Animation“ betreffende Überschrift samt Einleitungssatz:

„18. BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:“

5. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1D Abschnitt VI Unterabschnitt A Ausbildungsschwerpunkt „Sport“ lautet der Lehrstoff:

„Lehrstoff:

1. Klasse (3 Wochenstunden):

2. Klasse (3 Wochenstunden):

3. Klasse (2 Wochenstunden):

Ausgewählte Lehrbereiche des Pflichtgegenstandes „Bewegung und Sport“ unter Einbeziehung einer vertiefenden Grundausbildung im gewählten Schwerpunktbereich.“

6. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1D Abschnitt VI Unterabschnitt A Ausbildungsschwerpunkt „Sport“ lautet der erste Absatz der didaktischen Grundsätze:

„Auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung sind jene Lehrbereiche auszuwählen, die eine Erfüllung der Zielsetzung der Bildungs- und Lehraufgabe in besonderer Weise erwarten lassen.“

7. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1E (Lehrplan der Tourismusfachschule) Abschnitt I (Stundentafel) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ ersetzt.

8. In der gemäß Artikel III § 1 Abs. 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1E Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Kernbereich lautet die den Pflichtgegenstand „17. Leibesübungen und sportliche Animation“ betreffende Überschrift samt Einleitungssatz:

„17. BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der derzeit geltenden Fassung mit folgenden Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1D und 1E dieser Verordnung jeweils unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage

Anlage 1D 

Anlage

Anlage 1E 

Gehrer

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